Sehr geehrter Herr Knoop,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1. Sie schrieben: „Nun habe ich gelesen, dass nach der Löschung im Sitzstaat möglichgerweise bei bestehendem Vermögen im Ausland (das wäre ja in diesem Falle Deutschland), was hier einwandfrei gegeben ist, die Prozessfähigkeit als "Restgesellschaft" weiterhin gegeben wäre „
Dieses ist nach der herrschenden Lehre richtig (sog. Lehre vom Doppeltatbestand). Eine Gesellschaft ist unabhängig von der Rechtsform hiernach nur dann nicht mehr prozessfähig, wenn sie nicht mehr existent ist.
Dieses ist wiederum der Fall, wenn Sie gelöscht ist im Handelsregister UND (also zusätzlich daher auch Doppeltatbestand) die Vermögenslosigkeit gegeben ist.
Sofern die Gesellschaft hier also nachweisbar noch Vermögen hat, kann sie auch parteifähig/prozessfähig sein. In diesem Fall wäre vom zuständigen Gericht ein sog. Notgeschäftsführer zu bestellen, um die Gesellschaft wieder handlungsfähig zu machen.
2. Jetzt zur eigentlichen Frage: Ist die Limited, die gegenwärtig nicht prozessfähig ist, nach der Löschung möglicherweise besser gestellt durch die mögliche Prozessfähigkeit als Restgesellschaft oder vererbt sich der Mangel des fehlenden gesetzlichen Vertreters auch auf den Status nach der Löschung?
Dieser Mangel bleibt nach wie vor bestehen (vererbbar ist hier vielleicht nicht der richtige Begriff, Sie meinen aber das Richtige).
Solange die Gesellschaft also noch Vermögen hat, ist sie existent unabhängig von der Löschung und es kann/müsste eine Notgeschäftsführer bestellt werden, damit der Prozess wirksam fortgeführt werden kann.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 04.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht