Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
In der Regel verhält es sich so, dass ein Grundstücksmakler nur dann Anspruch auf Zahlung seiner Provision hat, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag zustande kommt.
Ohne das Zustandekommen eines Kaufvertrages hat der Makler allenfalls einen Anspruch auf Ersatz der Ihm entstandenen Aufwendungen, wie Fahrkosten, Porto, etc. (§ 652 Abs.2 BGB
). Dies gilt auch nur dann, wenn dieser Aufwendungsersatz ausdrücklich vereinbart wurde.
In Betracht kommt auch ein Schadenersatzanspruch, wenn der Kaufvertrag Ihretwegen nicht zustande gekommen ist.
Hierfür müsste der Verkäufer allerdings belegen, welcher Schaden Ihm in welcher Höhe entstanden ist.
Grundsätzlich ist es auch möglich, dass solche Schadenersatzansprüche pauschalisiert werden dies geschieht in der Regel wie bei Ihnen durch eine feste Summe oder durch prozentuale Angaben.
Eine solche vorformulierte Klausel, die dem Verwender der Klausel einen pauschalierten Schadenersatzanspruch zuspricht ist allerdings nur zulässig, wenn entweder
„die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale" (§ 309 Nr. 5 BGB
)
Der Schaden, der dem Makler hier in der Regel entstehen dürfte, wird wohldeutlich niedriger sein, als 5.000,00 € (was sich auch schon dadurch zeigt, dass er sich herunterhandeln ließ), so dass die erste Voraussetzung nicht erfüllt sein dürfte.
Die zweite Voraussetzung (Nachweis des niedrigeren Schadens) liegt ganz offensichtlich hier nicht vor.
Die "Sondervereinbarung" dürfte daher hier unwirksam sein. Dies hätte zur Folge, dass kein Schadenersatzanspruch des Maklers besteht.
Selbst wenn die Klausel wirksam wäre hätte ich ernsthafte Zweifel, dass ein Schadenersatzanspruch des Vermieters überhaupt bestehen würde.
Die Tatsache, dass er Sie absichtlich oder aus Unwissenheit nicht über den geplanten Sendemast informiert hat, dürfte zum einen bedeuten, dass der Vertrag durch sein Verschulden nicht zustande gekommen ist, zum anderen könnte dadurch sogar ein Schadenersatzanspruch Ihrerseits gegen den Makler entstanden sein.
Insgesamt sollten Ihre Chancen in einem Rechtsstreit bei vernünftiger anwaltlicher Vertretung sehr gut stehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
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Diese Antwort ist vom 30.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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