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Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst müssen Sie sich wegen Ihrer Approbation keine unnötigen Gedanken machen.
Es stellt sich ersteinmal die Frage, ob gegen Sie Strafanzeige oder gar ein Strafantrag gestellt wurde. Wurden Sie festgehalten bis die Polizei kam?
Bei einem Warenwert von unter 30 Euro handelt es sich i.d.R um einen Fall des § 248a StGB, d.h. es ist ein Strafantrag erforderlich. Strafantrag und Strafanzeige unterscheiden sich also.Grds. müsste in Ihrem Fall von der Filialleitung ein Strafantrag gestellt werden. Dies können Sie herausfinden, indem Sie dort nachfragen. Eventuell ist man dann bereit von einem Strafantrag abzusehen. Für Sie wäre es gut, wenn kein Strafantrag vorliegt oder dieser zurückgenommen wird.
Ist dem nicht so, gibt es noch weitere Möglichkeiten.Eine Einstellung gemäß § 153 StGB, wegen geringer Schuld;Ein Strafbefehl oder gar ein Strafurteil(mit Hauptverhandlung).
Ich rate Ihnen einen Anwalt zu mandatieren, sollte gegen Sie ein Strafantrag gestellt worden sein. Er kann dann auf eine Einstellung nach § 153 StPO hinarbeiten. Diese Investition würde sich für Sie lohnen und Sie beruhigen.Bei einer Einstellung sind Sie nicht vorbestraft.Bei einem Strafbefehl und einem Strafurtei wären Sie vorbestraft.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Forster
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
03.07.2006 | 23:40
Es wurde "nur" Strafaneige " in form eines "Standart"- Formulars erstellt,dass ich auch unterschrieb ,in dem ich meine Schuld eingestand und die Fangprämie quittierte. Die POLIZEI wurde nicht hinzugezogen.Von Strafantrag war nicht die Rede.Alles ging sehr schnell.Im Nchhinein würde ich gerne der
Filialleiterin etwas schreiben,weil ich sie sehr mag und sie mich immer als gute Kundin titulierte.Sie ist sicherlich total enttäuscht von mir und ich will diesen Vrtrauensmissbrauch wieder "gtmachen." Soll ich hier aktiv werden?
Wird ein Verfaahren auch eingestellt,wenn ich zweimal in einem Jahr wegen geringen Dingen aiffällig wurde? Bekommt die Stadtsanwaltschaft automatisch Kenntnis von den "alten " Sachen
und bezieht diese in ihre Beurteilung ein?
Danke!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.07.2006 | 10:09
Sehr geehrte Fragenstellerin,
wie bereits ausgeführt, wird die StA hier nur aktiv, wenn ein Strafantrag gestellt wurde. Gegen einen Brief ist nichts einzuwenden, im Gegenteil könnte er positiv auf die Filialleiterin wirken.
Die Staatsanwaltschaft bekommt automatisch Kenntnis von Ihren vorher begangenen Delikten, auch wenn diese nach § 153 StPO eingestellt wurden. In Ihrem Fall ist das auch so.
Das Vorleben wird auch in die Beurteilung miteinbezogen.
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren auch beim zweiten Mal einstellen. Eine sichere Antwort ist hier nicht möglich. Das hängt von der StA ab.
Wenn gegen Sie ermittelt wird, sollten Sie sich einen Anwalt hinzuziehen.
Sie sollten nun feststellen, ob die Filialleiterin Ihren Diebstahl der Polizei angezeigt hat und Strafantrag gestellt hat. Dann haben Sie auf jeden Fall Gewissheit.