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Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung spricht einiges dafür, daß das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert gewesen ist. Mehr läßt sich aus Ihrer Schilderung nicht entnehmen.
2.
Was wollen Sie mit der Formulierung, der Mahnbescheid gegen die Versicherung sei abgelehnt worden, sagen? Gegen einen Mahnbescheid kann der Antragsgegner Widerspruch erheben. Alternativ wäre es denkbar, daß Sie im Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids die Versicherung nicht korrekt angegeben haben und daß das das Mahngericht gerügt hat.
3.
Auf jeden Fall können Sie die Fahrerin sowie deren Ehemann als Halter in Anspruch nehmen.
Aufgrund des Vollstreckungsbescheids haben Sie die Möglichkeit, gegen die Fahrerin die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Sollte diese erfolglos verlaufen, wäre es zweckmäßig, auch gegen den Ehemann das Mahnverfahren einzuleiten.
4.
Auf jeden Fall rate ich Ihnen, vor Ort einen Rechtsanwalt einzuschalten, sollten Ihre Bemühungen erfolglos bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
12.05.2011 | 21:35
Der Mahnbeschedi ging schob bei der Versicherung ein. Dieser wurde aber mit Widerspruch unbegründet zurück gewiesen!
Nach Mitteilung das ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid gegen die Unfallverursacherin besteht wollte diesen die Versicherung sehen um es zu prüfen. Kurz Hoffnung geschöpft doch kurze Zeit später kam ein Brief der Versicherung das sie die Schadensregulierung ablehnen!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.05.2011 | 21:57
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wir folgt Stellung:
Nachdem die Versicherung gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte, hätten Sie die Sache durch Einzahlung der weiteren Gerichtskosten in das Klageverfahren überleiten können. Vermutlich ist das auch derzeit noch möglich. Offen bleibt allerdings die Frage, ob ein Prozeß gegen die Versicherung tatsächlich sinnvoll ist. Das kann man nur beurteilen, wenn man alle Einzelheiten kennt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt