Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1) Habe ich erneuten Anspruch auf ALG ??
Nach § 118 SGB III
hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist des § 124 SGB III
(in der Regel 2 Jahre) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, § 123 Abs. 1 SGB III
. Es besteht demnach ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie in den letzten 2 Jahren seit der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Allerdings mindert sich die Dauer des Anspruchs um die Anzahl der Tage, für die der Anspruch erfüllt wurde, § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
.
2) Wenn ja, mit welcher Sperrfrist muss ich auf Grund der Kündigung, welche von mir ausging, rechnen. (befristetes Probearbeitsverhältnis bis zum 31.07.2011)
Die Dauer der Sperrzeit beträgt regelmäßig 12 Wochen, kann sich aber auf 3 oder 6 Wochen verkürzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, § 144 Abs. 3 SGB III
.
3) Wenn nein, welche Unterstützung erhalte ich dann?
In solchen Fällen kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen, wobei jedoch mit einer Sanktion in Höhe von 30% der Regelleistung zu rechnen ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 12.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Deinzer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich darf nochmals wegen meiner Frage Nr. 2 nachfragen.
Ich habe ein befristetes Probearbeitsverhältnis bis zum 31.07.2011, welches meiner Meinung nach automatisch enden würde. Trifft bei mir dann SGB III § 144 Abs.3 Nr.2a
zu?
"(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2. auf sechs Wochen, wenn
a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte."
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Andreas Sch.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der entsprechende Vertragsbestandteil Ihres Arbeitsvertrags stellt klar, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit als befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde und deshalb nach 6 Monaten automatisch endet, wenn nicht der Arbeitgeber eine Verlängerung ausspricht. In diesem Falle trifft § 144 Abs. 3 Nr. 2a SGB III
auf Sie zu, da das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen nach dem jetzigen Kündigungstermin geendet hätte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der entsprechende Vertragsbestandteil Ihres Arbeitsvertrags stellt klar, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit als befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde und deshalb nach 6 Monaten automatisch endet, wenn nicht der Arbeitgeber eine Verlängerung ausspricht. In diesem Falle trifft § 144 Abs. 3 Nr. 2a SGB III
auf Sie zu, da das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen nach dem jetzigen Kündigungstermin geendet hätte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin