Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
1.
"16 Wohnungen und 10 Garagen anwesend sind und 4 Garagen fremdverkauft sind?"
Wenn unterstellt wird, dass die 16 Wohnungen und die vier Garagen jeweils verschiedene Eigentümer haben, vermehren sich die Stimmen auf zwanzig Stimmen.
Wenn ein Eigentümer mehrere Wohnungen oder mehrere Garagen oder eine Wohnung und eine Garage hat, hat er nur eine einheitliche Stimme für seine mehreren Einheiten.
"Und was wäre wenn die 10 Garagen jeweils Eigentümern der 16 Wohnungen zugeordnet werden kann?"
Hier können im Höchstfall 16 Stimmen bestehen bei 16 verschiedenen Eigentümern.
Wenn ein Eigentümer mehrere Wohnungen oder mehrere Garagen oder eine Wohnung und eine Garage hat, hat er nur eine einheitliche Stimme (s.o.).
"Und was hat "Bruchteilseigentum" in diesem Zusammenhang zu bedeuten?!"
Eine Bruchteilsgemeinschaft hat nur eine Stimme (Beispiel: A + B sind Eigentümer einer Wohnung - eine Stimme, die nur einheitlich ausgeübt werden kann).
Sollte einer der Bruchteilseigentümer zusätzlich in anderer Form Eigentümer sein liegt eine zusätzliche Stimme vor, wenn keine Personenidentität vorliegt (Bespiel: A + B sind Eigentümer einer Wohnung, A ist zusätzlich Eigentümer einer Garage: dann bestehen zwei Stimmen - A + B (die nur einheitlich die Stimme ausüben können) für die Wohnung, A als weitere Stimme (alleine) für die Garage).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt