Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Es ist leider so, dass es für den Herausgabeanspruch bezgl. Des Autos auf die Eigentumsverhältnisse ankommt.
Hierbei gelten unter den Eheleuten in der Regel keine eigenständigen Reglungen. Jeder Ehegatte hat sein „eigenes Eigentum" – es gibt kein gemeinschaftliches Eigentum, wenn dies nicht besonders geregelt ist.
Nun schreiben Sie, dass das Auto „auf seinen Namen läuft".
Hier müsste man unterscheiden: Wenn Ihr Mann tatsächlich Eigentümer an dem Fahrzeug ist – wenn er also das Eigentum an dem Auto beim Kauf übertragen bekommen hat (in der Regel ist das derjenige, der im Kaufvertrag über das Auto aufgeführt ist) – dann steht ihm auch das Recht zum Besitz an dem Auto zu.
Nicht gleichbedeutend ist dies damit, dass Ihr Mann im Fahrzeugschein eingetragen ist. Sie müssten scheuen, ob er tatsächlich in den Kaufpapieren als Käufer eingetragen wurde.
Sollte Ihr Mann tatsächlich Eigentümer sein, so könnte Ihnen ein Recht zum Besitz zustehen, dass es Ihnen auch jetzt gestatten würde, das Auto in Besitz zu nehmen.
Ich gehe davon aus, dass es keine schriftliche Regelung über dieses Nutzungsrecht gibt.
Dann haben Sie das Problem, dass Sie ein Nutzungsrecht zu Ihren Gunsten beweisen und darlegen müssten.
Dies wird Ihnen vermutlich nicht gelingen, da Sie zum Beispiel einen Zeugen anführen müssten, der zugegen war, als ein solches Nutzungsrecht ausdrücklich vereinbart wurde.
Es reicht dabei nicht aus, dass jemand die tatsächlich Nutzung durch Sie bestätigt.
Wenn Sie dann also kein Nutzungsrecht an dem Auto nachweisen können und sich daher nicht auf zivilrechtliche Besitzschutzrechte berufen können, sehe ich keine Möglichkeit, wie Sie das Auto heraus verlangen könnten.
Es gibt in der HausratsVO verschiedene Ansprüche auf Einräumung oder alleinige Benutzung der Ehewohnung.
Für ein Fahrzeug von Ehegatten gibt es vergleichbare Vorschriften leider nicht.
Daher bleibt es bei den grundsätzlichen Eigentumsverhältnissen und wenn Ihr Mann Eigentümer des PKW ist, dann haben Sie leider keine Chance.
Ich empfehle Ihnen daher, die Verhältnisse zwischen Ihnen und Ihrem Mann für den Zeitraum der Trennung durch einen Rechtsbeistand klären zu lassen.
Denn bei einem eventuellen Scheidungs- bzw. Zugewinnausgleichverfahren würden Ihnen mitunter Ansprüche gegenüber Ihrem Mann zustehen, weshalb zur Erfüllung solcher Ansprüche dann auch das Eigentum an dem PKW auf Sie übertagen werden könnte.
Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können.
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Diese Antwort ist vom 05.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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