Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des Einsatzes wie folgt:
Prostitution ist in Deutschland grundsätzlich nicht mehr illegal. Es kommt nach Ihrer Schilderung daher allerhöchstens Steuerhinterziehung in Betracht, da Ihre Bekannte die Einnahmen versteuern muss. Auch müsste sie grundsätzlich ein Gewerbe anmelden.
Der Käufer hätte sich hier nur wegen Beihilfe strafbar machen können. Dazu müsste er aber gewusst haben, dass die Einnahmen nicht versteuert werden und dies ist eher nicht anzunehmen oder zumindest nicht zu beweisen.
Sollte er Ihre Bekannte aber nun zum Sex zwingen wollen, so würde er sich unter bestimmten Umständen durchaus nach § 177 StGB strafbar machen.
Die Wahrscheinlichkeit einer Anzeige lässt sich schwer abschätzen. Dies hängt von der Höhe des finanziellen Schadens und der Lebenssituation des Käufers ab. Vielen Menschen wäre eine solche Situation zu peinlich, um eine Anzeige zu erstatten. Manche sind zudem noch verheiratet. Aber je höher der Schaden ist, desto größer ist der Anreiz Anzeige zu erstatten. Ohne genaue Hintergrundkenntnisse des Käufers kann man also nur spekulieren.
Sollte er sich allerdings zu einer Anzeige hinreißen lassen, so hat er gute Chancen, dass Ihre Bekannte als Täterin ermittelt wird. Zum einen kann die Staatsanwaltschaft sich die Kontaktdaten von der Internetplattform beschaffen und zum anderen lassen sich über die Kontodaten problemlos die Angaben zum Kontoinhaber ermitteln. Sofern dies Ihre Bekannte ist, dürfte es für sie sehr schwer werden zu beweisen, dass sie nicht die Verkäuferin ist.
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Sollten noch Rückfragen bestehen, so benutzen Sie bitte die kostenlose Rückfragefunktion.
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