Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
1. Frage:
Gibt es noch Möglichkeiten das Finanzamt zu einer anderen Meinung zu bewegen, so das der Unterhalt bewilligt wird.
Die rechtliche Meinung des Finanzamts ist nicht nachvollziehbar, gleichwohl ist das Ergebnis seiner Rechtsanwendung richtig.
Grundsätzlich können Sie Aufwendungen für den laufenden Unterhalt an den Ehegatten nur gem. § 33a EStG
geltend machen. Hierfür ist eine Voraussetzung, dass eine gesetzliche Ehe besteht, um diese Ausgaben steuerlich geltend zu machen; nicht ausreichend ist, dass eine Liebesbeziehung besteht.
Das gleiche gilt für die unterhaltene Person(die Tochter) der Freundin.
Gibt es noch andere Wege die ich zur Minderung meiner Steuerlast nutzen könnte?
Es wäre hier an die Führung eines doppelten Haushalts zu denken. Dabei müssen eigener Hausstand (bei Ihnen in China) und der Beschäftigungsort auseinander fallen. Sie müssen am Beschäftigungsort "wohnen". Nicht ausreichend ist, dass Sie in einem Hotel übernachten. Es ist aber auch nicht eine bestimmte Anzahl von Aufenthaltstagen erforderlich. Es genügt, dass der Arbeitnehmer(Sie)eine festgemietete Wohnung zur jederzeitigen Verfügung hat. Sie müssen an dem Ort übernachten können und jederzeit Mahlzeiten einnehmen können.
Die doppelte Haushaltsführung muss aus beruflichem Anlass begründet sein.
Dann können Sie den Aufwand für den Haushalt in China in Deutschland geltend machen. Eventuell bestünde auch die Möglichkeit, Erleichterung aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommen mit China in Anspruch zu nehmen. Das würde aber den Rahmen der Erstberatung sprengen. Diesbezüglich hätte ich weitere Informationen gebraucht.
Diese Antwort ist vom 22.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wie verhält es sich aber, wenn meine Freundin wegen ihrer Krankheit nicht arbeitsfähig ist?
Würde ein Attest das Finanzamt überzeugen und dann der Unterhalt bewiiligt werden.
Die doppelte Haushaltsführung kann ich leider in meinem Fall nicht nutzen, da ich immer an wechselnden Orten tätig bin und immer in Hotels übernachte.
Ihnen kann allenfalls als Pflegeperson ein Pauschbetrag für die Pflege Ihrer Freundin in Höhe von 924 € bewilligt werden, § 33b EStG
. Für den Unterhalt Ihrer Freundin wird Ihnen FA keine Abzüge vom zu versteuernden Einkommen bewilligen. Diese sind gem. § 10 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 nur an den geschiedenen Ehegatten zulässig.
Mit freundlichen Grüßen