Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Die Frage der Auszahlungsmöglichkeit ist leider nicht pauschal zu beantworten. Hier kommt es zunächst auf die Regelungen Ihrer Vereinssatzung an. Insbesondere ältere Satzungen stellen häufig darauf ab, dass jede Tätigkeit für den Verein durch Vorstand und Mitglieder unentgeltlich zu erbringen ist. Da darüber hinaus einzelne Mitglieder auch nicht Vorteile "erwirtschaften" können sollen, ist auch dies regelmäßig ausgeschlossen und durch die Gemeinnützigkeit von Vereinen abgesichert.
Ggf. muss hier also über eine Änderung der Satzung nachgedacht und diese zunächst in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sobald hier der Bereich der Gemeinnützigkeit berührt wird, sollten Sie auch vorab Rücksprache mit Ihrem Kassenwart, Steuerberater und ggf. auch mit Ihrem Finanzamt halten.
Ist die Zahlung von Seiten der Satzung her möglich, stellt sich die Frage, in welcher Höhe und für welche Gegenleistung die Zahlungen erbracht werden sollen. Soll die Arbeitszeit bezahlt werden? Entstehen hierbei dann ggf. auch Arbeitsverhältnisse oder geringfügige Beschäftigungen? Dies würde weitreichende - auch sozialversicherungsrechtliche - Konsequenzen für Ihre Vereinsorganisation nach sich ziehen. Evtl. soll aber auch nur der Aufwand der engagierten Mitglieder ausgeglichen werden? Dann sollte vorab vereinbart werden, welche Kosten erstattungsfähig sind und welche ggf. pauschal abgegolten werden dürfen.
Da Ihr Verein nicht als erster vor diesen Fragestellungen steht, empfehle ich neben einer rechtlichen Beratung vor allen Dingen eine Beratung durch einen Ihrer Sportverbände, denen Sie sicherlich angehören. So hat z.B. der Landessportbund Nordrhein-Westfalen spezielle Informationen für Vereine aufbereitet, die Sie u.a. hier finden:
http://www.wir-im-sport.de/vibss/live/vibssinhalte/show.php3?id=2092&nodeid=41
Auch die Vereinsberatung im Bayerischen Tennisverband könnte hier der richtige Ansprechpartner sein und Sie durch Empfehlungen für Ihre Vereinssatzung und ergänzende Regelungen vor Ort unterstützen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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