Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Bei den nachstehenden Ausführungen unterstelle ich, dass die Kabelfernsehfirma bei der Errichtung dieses Verteilerkastens in Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehandelt hat und dass von diesem Verteilerkasten keine schädlichen Immissionen für die Umwelt ausgehen.
Bezogen auf Ihre Frage kann festgestellt werden, dass Sie als Eigentümer des Grundstücks mit diesem gem. §903 BGB
nach Belieben verfahren können. Dieses absolute Eigentumsrecht ist aber auf den Einzugsbereich Ihres Grundstückes beschränkt.
Der Verteilerkasten steht jedoch, wenn ich Ihre Angaben richtig aufgenommen habe, nicht im Einzugsgebiet Ihres Grundstückes, sondern außerhalb der Grundstücksgrenzen.
In diesem Fall kommt nur die Geltendmachung eines Beseitigungsanspruches gem. §§906
, 1004 BGB
gegen die Kabelfernsehfirma in Betracht.
Dieser Anspruch kann aber nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Beeinträchtigung des Grundstückes (bzw. seine Nutzungsmöglichkeit) nicht nur unwesentlich ist.
Nach Ihren Angaben komme ich bei meiner ersten (Fern-)Einschätzung jedoch leider zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigung vom Gericht im Streitfall als unwesentlich beurteilt werden wird.
Das Gericht wird zu Ihren Ungunsten dabei insbesondere in die Waagschaale werfen, dass Ihr Grundstück grundsätzlich, wenn auch nur zu Fuß, erreichbar ist. Ferner wird das Gericht wohl berücksichtigen, dass Ihnen beim Erwerb des Hauses die Existenz des Verteilerkastens bekannt war und Sie somit wussten, dass eine Errichtung eines PkW-Stellplatzes nicht möglich sein wird.
Jedoch wird es auf die weiteren Umstände des Einzelfalles ankommen. Vielleicht wird das Gericht sogar einen Ortstermin für erforderlich erachten.
Daher kann ich Ihnen letzlich nur den Rat erteilen, wenn Sie eine abschließende Einschätzung der Erfolgschancen erhalten möchten, sich an einen ortsansässigen Rechtsanwalt zu wenden, der eine Ortsbesichtigung durchführen kann.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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