Vermieterkündigung - außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses
23.06.2006 13:19
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Michael Böhler
Bitte einen Experten um Überprüfung auf Rechtssicherheit und Erfolgsaussichten.
in dem Mietvertrag vom 22.06.2005 vereinbarten wir eine monatliche Mietzahlung inklusive Nebenkosten in Höhe von 470,- Euro. Der Mietzins ist laut Mietvertrag jeweils am 3. Werktag des Monats fällig (Eingang beim Vermieter). Tatsächlich haben Sie folgende Mieten der letzten Monate wie folgt verspätet beglichen.
Monat Betrag Zahlungseingang am
09.2005 470,- Euro 05.09.2005
10.2005 320,- Euro 14.10.2005
12.2005 470,- Euro 06.12.2005 01.2006 470,- Euro 06.01.2006
05.2006 470,- Euro 05.05.2006
06.2006 470,- Euro 06.06.2006
Am 07.10.2005 erhielten Sie eine Abmahnung, da es für verminderte Mietzahlung im Oktober 2005 keine Gründe gab. Ein gerichtliches Mahnverfahren mit anschließender Räumungsklage wurde Ihnen angedroht.
Am 09.01.2006 habe ich Sie schriftlich darauf hingewiesen, dass Sie bei weiterhin schleppenden Mietzahlungen mit der fristlosen Kündigung rechnen müssen.
Im Mai und Juni 2006 sind die Mieten wiederholt unpünktlich eingegangen, somit kündige ich Ihnen nunmehr das Mietverhältnis fristlos wegen ständig schleppender Mietzahlungen laut
§ 556b BGB.
Vorsichtshalber kündige ich Ihnen das Mietverhältnis außerdem aus oben genannten Gründen und zusätzlich wegen Zerrüttung vorsorglich hilfsweise fristgemäß zum 30.September 2006.
Zerrüttungsgründe:
Ihr Schreiben vom 06.10.2005
Ihre um 320,- Euro verminderte Mietzahlung und Ihre zusätzliche Kostenforderung für tatsächlich selbst verursachte Mängel.
12.10.2005 Ihr Schreiben - Mieterverein
Sie haben grundlos eine Mietminderungsabsicht erklärt.
24.01.2006 Ihr Schreiben - Mieterverein
Ihre wiederholte ungerechtfertigte Forderung nach Kostenübernahme und Ihre unzutreffende beschriebene Mängelanzeige.
29.01.2006
Sie erhielten eine Abmahnung wegen vertragswidriger Nutzung des Heizungsraumes mit Hinweis auf Unterlassungsklage.
Die vertragswidrige Nutzung besteht weiterhin.
31.01.2006
Laut Aussage der Nachbarin Frau ------ verweigerten Sie ihr den Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen, stellten sich ihr in den Weg und beschimpften sie. Zeugin ist die Mutter von Frau -----------.
10.02.2006 Ihr Schreiben - Mieterverein
Sie wiederholten die ungerechtfertigte Kostenforderung, zeigten nicht vorhandene Feuchtigkeiten als Mängel an und beschuldigten mich durch den Mieterverein Ostfriesland e. V. zu Unrecht des Hausfriedensbruchs.
Ich habe zu keiner Zeit einen Hausfriedensbruch begangen, diese Beschuldigung ist eine Verleumdung.
Herr -------, Inhaber des Malerbetriebes ----------, hat mir am 15.02.2006 telefonisch versichert, dass von ihm in Ihrer ganzen Wohnung am 07.02.2006 weder Feuchtigkeiten noch Schimmelpilze in den Wänden festgestellt worden seien.
Herr -------- von der Sanitär Firma ------- wurde am 14.02.2006 mit der Beseitigung der Mängel (laut Ihrem Schreiben vom 10.02.2006) beauftragt. Sie erklärten ihm, dass die Installationen einwandfrei und die Wände trocken seien. Die angezeigten Mängel seien im Sommer 2005 vorhanden gewesen.
Diese Mängel hätten Sie laut
§ 536c BGB unverzüglich anzeigen müssen, hierzu wären Sie wegen Ihrer Obhutspflicht verpflichtet gewesen.
22.02.2006 Ihr Schreiben - Mieterverein
Sie wiederholten die ungerechtfertigte Mietminderungsabsicht.
27.02.2005 ---------
Frau ---------war die Nutzung Ihres Autoeinstellplatzes in der Garage nicht möglich, da Sie diesen Platz unberechtigt belegt hatten. Hinweise auf Unterlassungen erfolgten am 29.01.2006 und am 05.03.2006.
17.03.2006 Ihr Schreiben - Mieterverein
Vorwurf gegen die Nachbarin Frau --------- wegen Betretens Ihrer Terrasse trotz Ihrer Erlaubnis dazu, wiederholte grundlose Mietminderungsabsicht, wiederholte unberechtigte Kostenforderung.
Das Vertrauensverhältnis ist dauerhaft gestört.
Ich fordere Sie aufgrund der fristlosen Kündigung auf, die Wohnung binnen 3 Tagen zu räumen und mir die Schlüssel zu übergeben. Andernfalls werde ich unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wodurch weitere Kosten auf Sie zukämen.
Vorsorglich widerspreche ich bereits jetzt einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses gem.
§ 545 BGB.