Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Lauf der Verjährungsfrist für die hier in Rede stehenden Gewährleistungsansprüche beginnt mit Abnahme des Werkes und damit im Dezember 2005.
Die von Ihnen angesprochenen Werkleistungen (maschinelle oder elektrische Anlagen), die gewissen Sicherheitsanforderungen unterliegen, bestimmt der Abschluss eines Wartungsvertrages die Dauer der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche.
Für die übrigen Werkleistungen haben Sie die entsprechende Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist anzuzeigen. Jedoch ist die Aussage, dass zwingend ein gerichtliches Verfahren einzuleiten ist, um den Lauf der Verjährung zu hemmen oder zu unterbrechen, nicht richtig.
In § 13 Abs. 5 VOB/B
reicht es zunächst aus, wenn Sie eine schriftliche Mängelrüge an den Auftragnehmer (Haushersteller) richten. Durch eine solche Mängelrüge, die innerhalb der fünf jährigen Verjährungsfrist erfolgen muss, beginnt eine zwei jährige Frist zu laufen, so dass hier eine maximale Frist zur Mängelbeseitigung von sieben Jahren zum Tragen kommen kann.
Dieser Anspruch auf Mängelbeseitigung verjährt innerhalb der genannten zwei Jahre ab Zugang der Mängelrüge.
Daher kommt Ihrer schriftlichen Mängelrüge weitergehende Bedeutung zu. Jedenfalls sollten Sie die zweijährige Frist nun im Auge behalten und bei einer Weigerung der Mängelbeseitigung durch den Haushersteller eine gerichtliche Durchsetzung Ihres Anspruches erwägen.
Dies kann durch ein Beweissicherungsverfahren oder durch eine Klage erfolgen. Jedenfalls ist es empfehlenswert, dass Sie sich für die weitere Vorgehensweise und zur Einhaltung der erforderlichen Formalien anwaltlich beraten lassen. Insbesondere sollte die Mängelanzeige auf die Vorgaben des § 13 Abs. 5 VOB/B
vorab geprüft werden.
Die Einrede der Verjährung des Hausherstellers ist jedenfalls zurückzuweisen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick vermitteln und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
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Diese Antwort ist vom 04.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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