Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Bei einem Vertragsschluss im Shop hat Sandra nicht grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Ein Widerrufrecht besteht nur, wenn es im Vertrag ausdrücklich vereinbart wäre. Dazu sollte Sandra noch einmal die Vertragsunterlagen zur Verlängerung durchsehen.
Eine Anfechtung kommt in der Tat über § 123 BGB
in Betracht, wenn Sandra bewusst falsch beraten wurde, um den Vertragsabschluss zu erzielen. Dann liegt eine arglistige Täuschung im Sinne dieser Vorschrift vor.
Die Anfechtung sollte Sandra dazu umgehend schriftlich erklären. Problematisch und entscheidend für den Erfolg der Anfechtung ist dabei, ob Sandra die Falschberatung im Shop tatsächlich beweisen kann. Die Beweislast liegt bei ihr. Sofern das Beratungsgespräch ohne Zeugen geführt wurde, ist die Beweisbarkeit schwierig, wenn der Berater die Falschberatung bestreitet.
Wenn Zeugen vorhanden sind, die bestätigen können, dass Sandra bei den Verhandlungen ausdrücklich auf die von ihr gewünschte Facebook-Nutzung und das dahingehende Internet-Angebot hingewiesen hat, bestehen gute Chancen, dass sich Sandra vom Vertrag lösen kann. Bei einer wirksamen Anfechtung ist die Vertragsverlängerung dann nichtig, § 142 BGB
.
Beachten Sie, dass es dann bei den Bedingungen des Ausgangsvertrages bleibt und dieser ggf. gekündigt werden muss, um eine ungewollte Verlängerung zu vermeiden. Dazu sollte Sandra die Bedingungen des Ausgangsvertrages einsehen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ok, vielen Dank für die erste Information.
Es stellt sich nun leider heraus, dass sich der Berater absolut quer stellt. Sandra hat bereits mit dem Kundenservice mehrfach gesprochen, die jetzt den Abteilungsleiter einschalten wollen.
Sandra war nämlich zwischenzeitlich wieder im Laden, wollte die Situation klären und wurde von dem Verkäufer beschimpft und beleidigt, nur weil sie auf die Stornierung des Vertrages bestanden hat. Daraufhin wurde die schriftliche Anfechtung und auch Beschwerde über das Verhalten des Verkäufers an den Telefonanbieter direkt versandt.
Es bleibt abzuwarten, wie sich der Abteilungsleiter des Kundenservice dazu äußert.
Aber warum kann Sandra nicht das 14-tägige Rücktrittsrecht Gebrauch machen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
es handelt sich um einen weit verbreiteten Irrtum, dass es ein allgemeines 14-tägiges Rücktrittsrecht geben soll.
Dieses besteht bei Haustürgeschäften oder einem Vertragsschluss per Fernabsatz (z.B. Internet oder Telefon), aber nicht bei einem Vertragsschluss im Laden.
Es ist zwar Tatsache, dass viele Verkäufer Waren tatsächlich innerhalb von 14 Tagen zurücknehmen. Dies geschieht dann auf Kulanz ohne rechtlichen Anspruch hier gegen den Telekommunikationsanbieter.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt