Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist der Tabellenbetrag in Abzug zu bringen.
Das ist auch nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass es hier um Ehegattenunterhalt geht und sich der Bedarf bei dieser Berechnung nach dem verfügbaren Einkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, richtet.
In diesem Fall haben die Unterhaltsansprüche der Kinder außen vor zu bleiben. Würde man nur den um das Kindergeld reduzierten Tabellenbetrag von Ihrem Einkommen abziehen, käme das Kindergeld bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes indirekt der Ehefrau zu Gute.
Das wäre jedoch nicht zutreffend, so dass der Tabellenbetrag abzuziehen ist und keine Gegenrechnung des Kindergeldes zu erfolgen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle