Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Nach der Erteilung des Auftrags, rückständigen Unterhalt einzufordern, war Ihre Tochter grundsätzlich auch verpflichtet, die entstehenden Anwaltskosten zu tragen, wenn diese von dem Gegener trotz entsprechender Titulierung nicht gezahlt wurden. Eine Kostentragungspflicht Ihrer Tochter besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Unterhalt lediglich außergerichtlich eingefordert wurde, der Kindesvater die Anwaltskosten trotz bestehender Kostentragungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens jedoch nicht gezahlt hat.
Andererseits trifft den Anwalt zwar nicht die Pflicht, seinen Mandanten über das Kostenrisiko und dessen Höhe zu belehren, er hat jedoch die Pflicht, alle zur Rechtswahrung seines Mandanten notwendigen Schritte einzuleiten. So muss er in geeigneten Fällen auch über die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen, hinweisen. Bei der Verletzung dieser Pflicht kommt eine Haftung des Anwalts in Betracht. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung spricht einiges dafür, dass der Anwalt Ihrer Tochter seine Hinweispflichten verletzt hat. Problematisch könnten allerdings Ihre Ratenzahlungen sein, da diese bei dem Nichterheben von Einwänden als Anerkenntnis gewertet werden können. Es ist daher ratsam, die Angelegenheit erneut mit dem Anwalt zu besprechen und eine gütliche Einigung herbeizuführen. Bei dem Vorliegen eines Unterhaltstitels kann hieraus auch hinsichtlich der Kosten die Vollstreckung betrieben werden. Unter Hinweis hierauf, erklärt sich der Anhwalt Ihrer Tochter ggf. bereit, von einem Mahnverfahren abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 10.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 10.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen