Sehr geehrte Ratsuchender,
die Auskunftsverpflichtung folgt aus § 1605 BGB
. § 1605 Abs. 2 BGB
regelt, das Auskunft vor dem Ablauf von zwei Jahren nur dann verlangt werden kann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete später höhere Einkünfte oder Vermögen erworben hat.
Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Auskunft zu erteilen. Nach Ihrer Darstellung ist nicht ersichtlich, dass sich die Gegenseite darauf beruft. Diese begehrt vielmehr eine erneute Auskunft, weil die eigenen Einkünfte gesunken seien. Das allein rechtfertigt eine erneute Auskunft jedoch nicht.
Ob diese Einschätzung hingegen auch in einem Gerichtsverfahren Bestand haben wird, kann letztlich erst dann beurteilt werden, wenn der Inhalt des gesamten Schriftwechsels bekannt ist. So wie Sie den Sachverhalt schildern beruft sich der Anwalt zutreffend darauf, dass die Frist von zwei Jahren noch nicht abgelaufen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 16.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für die ausführliche und schlüssige Beantwortung meiner Anfrage. Ich habe noch eine Nachfrage zu einem konkreten Punkt. Nehmen wir an, daß das Gericht in einem Verfahren in 2011 beschließt, daß der Vater doch für 2010 Auskunft zu leisten hat. Der Anwalt des Vaters sagt, daß diese Informationen nicht rückwirkend für die Vergangenheit (vermutlich bezogen auf den Tag vor der Einreichung der Klage) herangezogen werden dürfen, sondern daß hier nur das Einkommen aus 2009 relevant ist. Das Einkommem aus 2010 sei nur für zukünftige Unterhaltszahlungen relevant. Ist das so korrekt ?
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im voraus für die Beantwortung dieser Nachfrage.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Gegenseite hat die Möglichkeit Unterhaltsansprüche für Zeit ab 2009 und damit auch für das Jahr 2010 gerichtlich geltend gemacht zu machen. Der Vater wird sich gegen die Höhe des Anspruches wenden, weil er die Berechnung nicht für zutreffend erachtet. Auf der einen Seite kann er einwenden, dass ein zu hohes Einkommen des Vaters angesetzt worden ist, unter Berufung auf seine erteilte Auskunft und auf der anderen Seite für einen Unterhaltsanspruch der Mutter deren Einkommen zu gering angenommen worden ist.
Verlangt nun das Gericht nach § 235 Abs. 1 FamFG
die Auskunft, gilt nach meinem Dafürhalten folgendes. Da Unterhaltsansprüche für 2010 geltend gemacht werden, kann auch das Einkommen für 2010 in die Berechnung einbezogen werden. Im Falle des Vaters ist weiterhin die durchschnittliche Berechnung des Einkommens vorzunehmen.
Die Besonderheit des § 235 Abs. 1 FamFG
liegt darin, dass die Voraussetzungen des § 1605 Abs. 2 BGB
nicht vorliegen müssen. Somit kann, wenn das Gericht die Auskunft verlangt, diese auch in die Berechnung für 2010 einfließen.
Es kann demzufolge tatsächlich der Fall eintreten, dass eine Auskunft auf gerichtliche Anordnung auch in die Berechnung einfließt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle