Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn Sie einen Erbbschein beantragen, bedeutet das, daß Sie damit die Erbschaft angenommen haben. Damit "erben" Sie auch die Schulden der Mutter.
2.
Aufgrund Ihrer Schilderung sollten Sie in Erwägung ziehen, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung muß innerhalb einer Frist von 6 Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen; vgl. § 1944 Abs. 3 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt