Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich ist es so, dass der behandelnde Arzt in eigener Verantwortung einen Patienten krank schreibt oder arbeitsunfähig. Ob die Voraussetzungen für ein solches Attest vorliegen muss der Arzt in eigener Verantwortung prüfen und feststellen. Ist er der Meinung, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, so darf er auch kein entsprechendes Attest schreiben.
Sie können den Gynäkologen also nicht zwingen, ihre Frau krank – bzw. arbeitsunfähig zu schreiben.
Allenfalls können Sie ihn auf die Problematik hinweisen und ihm klarmachen, dass er im Falle von Komplikationen, die auf sein Verhalten zurückzuführen werden, letztlich auch haften würde. Vermutlich ist dann aber das Vertrauensverhältnis auch schon so zerrüttet, dass eine weitere Behandlung gut überlegt sein sollte.
Als Alternative bleibt ihnen nur, bei einem anderen Arzt, eventuell dem Hausarzt oder einem anderen Gynäkologen, ein entsprechendes Attest einzuholen.
Empfehlen würde ich Ihnen, den behandelnden Arzt im Krankenhaus zu bitten, eine kurze ärztliche Stellungnahme dem Gynäkologen zu übermitteln. Da die Krankenhausärzte offensichtlich der Meinung sind, dass ihre Frau arbeitsunfähig ist, sollte eine solche Stellungnahme mit entsprechenden Hinweis letztlich nicht schwierig sein.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Zürn,
nur um jegliche Missverständnisse zu vermeiden: Meine Frage bezog sich ausschliesslich auf ein individuelles Beschäftigungsverbot und NICHT auf eine Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Zwischen diesen 3 Termini besteht m. E. ein großer und in diesem speziellen Fall maßgeblicher Unterscheid! In Ihren Ausführungen ist jedoch an keiner Stelle von einem individuelles Beschäftigungsverbot die Rede. Darf ich daher davon ausgehen, dass Sie bei der Verwendung der Begriffe "Arbeitsunfähig" und "Krankschreibung", eigentlich das meinerseits erfragte individuelle Beschäftigungsverbot meinen?
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Sie haben natürlich völlig Recht, natürlich ist das individuelle Beschäftigungsverbot gemeint gewesen, um das drehte sich ja Ihre Frage.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt