Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass es sich um einen vorgedruckten Mietvertrag handelt. Dieser ist dann auch für andere Fälle anwendbar. Die Regelung, die Sie ansprechen, betrifft daher die Mietverträge, bei denen mehrere Personen als Mieter oder Vermieter auftreten. Dann wird § 21 relevant. Wenn mehrere Personen als Mieter oder Vermieter an einem Vertrag beteiligt sind, so stellt § 21 klar, dass diese als Gesamtschuldner haften. Mit dieser Regelung soll deutlich gemacht werden, dass das auch für den Fall gilt, dass Ehegatten gemeinsam an einem Vertrag beteiligt sind.
In Ihrem Fall verhält es sich jedoch offensichtlich so, dass Ihre Frau als einzige Person den Vertrag als Mieter unterzeichnet. Die Regelung in § 21 ist daher diesen Mietvertrag von keiner Betreuung. Wenn Sie als Ehemann an dem Mietvertrag nicht beteiligt sind, so haften Sie auch nicht für Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis. Allein Ihre Position als Ehemann begründet keine Haftung für mietvertragliche Verpflichtungen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -