Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orieniteurng zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Ein Wechsel für Sie in die GKV ist nur noch dadurch möglich, wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen. Sie müssen also eine Erwerbstätigkeit zumindest im Rahmen der Gleitzone, also mit einem Mindesteinkommen von 401 € aufnehmen, um der Pflichtversicherung wieder beitreten zu können.
Ein Wechsel in die freiwillige Versicherung in der GKV könnte über § 9 SGB V
herbeigeführt werden, wenn Sie aufgrund Ihrer Berufsunfähigkeit eine Schwerbehinderung haben.
Leider sehe ich ansonsten keine anderweitigen Möglichkeiten für Sie, wieder in die GKV zu wechseln. Ihnen bliebe dann nur die Möglichkeit, die Kosten der PKV durch Wechsel in den Standardtarif oder Basistarif zu reduzieren, was aber auch eine Einschränkung der Leistung der PKV bedeuten würde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 08.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage, nun interessiert mich noch, wenn ich nun eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehme, a) wann muß ich die PKV kündigen wie lange ist die Kündigungszeit muß ich eventuell dann doppelt zahlen? b) Kann mich die GKV auf Grund meiner BUR ablehen und muß ich die Höhe meiner BUR bei der GKV angeben?
Grüße Sven Uebler
Sehr geehrter Fragesteller,
schön, dass wir den Weg doch noch zur Nachfragefunktion gefunden haben. Gerne beantworte ich diese wie folgt:
Mit Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit tritt Versicherungspflicht ein.
Sie können die Kündigung zur privaten Krankenversicherung so absetzen, dass die Kündigung zur Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erfolgt. Wichtig ist, dass Sie die Kündigung gegenüber der PKV per Einschreiben-Rückschein absetzen, da mir aus der Praxis bekannt ist, dass solche Kündigungsschreiben oftmals anscheinend nicht bei der Versicherung eingehen sollen. Zumindest wird dies oftmals seitens der Versicherung vorgetragen.
Wichtig ist, dass Sie der Aufforderung der PKV Ihre Pflichtversicherung durch Mitgliedsnachweis in der GKV unverzüglich nachkommen. Sie haben hier eine Ausschlussfrist von 2 Monaten ab Aufforderung durch die PKV. Gehen Sie aber besser auf Nummer sicher und senden der PKV ebenfalls per Einschreiben-Rückschein einen Mitgliedsnachweis in der GKV zu. So vermeiden Sie eine Doppelversicherung. Die PKV endet dann mit Eintritt der Pflichtversicherung.
Für eine private BU-Rente fallen in der gesetzlichen Krankenpflichtversicherung keine Beiträge an.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -