Sehr geehrter Fragesteller,
zum Ausgleich von Minusstunden bei einem Arbeitszeitkonto sind Sie nur dann verpflichtet, wenn Sie allein darüber entscheiden konnten, ob und in welchem Umfang das negative Guthaben entstanden ist; BAG, Urteil vom 13.12.2000 - 5 AZR 334/99
. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dies vertraglich zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart worden wäre.
Nach Ihrer Schilderung ist dies bei Ihnen nicht der Fall, mit der Folge, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber Ihre Minusstunden weder mit Ihrem Urlaub noch mit Lohnzahlungen verrechnen durfte. Nicht davon betroffen sind jedoch die Guthabenstunden, da diese gerade für den Fall 'angespart' wurden, bei dem der Arbeitgeber keine ausreichende Arbeit zur Verfügung stellen kann.
D.h. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Ausbezahlung Ihrer verrechneten Urlaubstage; § 7 BUrlG
.
Bedenken Sie jedoch, dass häufig in Arbeitsverträgen sogenannte Ausschlussfristen vereinbart werden, die besagen, dass Ansprüche nur für einen begrenzten Zeitraum, meist 3 bis 6 Monate nach Fälligkeit, geltend gemacht werden können. Diese Klausel ist dann wirksam, wenn sie in einem vorformulierten Vertrag mindestens 3 Monate beträgt. Bevor Sie die Ansprüche gegenüber Ihrem ehemaligen Arbeitgeber geltend machen, sollten Sie daher Ihren Vertrag auf eine solche Klausel prüfen.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
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Diese Antwort ist vom 07.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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