Guten Abend,
der Gesetzgeber hat den von Ihnen geschilderten Fall im § 6 II des Eigenheimzulagegesetzes geregelt. Danach ist es möglich, daß Sie im Jahr der Trennung von Ihrer Ehefrau auch deren Miteigentumsanteil erwerben, ohne daß es Probleme wegen der Objektbeschränkung gibt. Sie erhalten dann auch hinsichtlich des erworbenen Anteils die Förderung. § 6 I EigZulG, der die Beschränkung auf lediglich ein Objekt beeinhaltet, wird durch § 6 I S. 5 EigZulG für nichtanwendbar erklärt.
Ich zitiere Ihnen die Norm im Wortlaut:
"§ 6
Objektbeschränkung
(1) Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes vorliegen, können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes vorliegen.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, steht jeder Anteil an dieser Wohnung einer Wohnung gleich; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung der Wohnung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Ehegatten Eigentümer der Wohnung sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 bis 4 weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen. Absatz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Satz 3 gilt entsprechend, wenn im Fall des Satzes 2 während des Förderzeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt."
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
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Diese Antwort ist vom 01.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Weiß.
Ich hätte aber tatsächlich noch eine Nachfrage, die die Auslegung des Textes bezüglich des Objektverbrauchs betrifft.
Grund für meine Unsicherheit ist eine Aussage in den FAQ zur Eigenheimzulage (Fall 4.12 + 4.13) nach der ein Unterschied zwischen "Erbe" und "Erwerb wegen Wegfall der Voraussetzung nach §26" gemacht wird.
Hier der Link:
http://www.steuer.bayern.de/faq/alle/4-eigenheimzulage.htm#tz4.12
Wenn ich mir §6 II durchlese (und ich hab das jetzt gerade sicher 20 mal gemacht), dann steht da in Satz 5, dass Satz 3 gilt, nachdem ich die Förderung in Höhe des bisherigen Betrages in Anspruch nehmen könnte.
Es steht da aber nicht das Satz 4: "Absatz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung" gilt ... und Abs1 S1 ist ja die Objektbeschränkung.
Könnte es also sein das nur im Erbfall die Aufhebung der Objektbeschränkung gilt und in meinem Falle nicht?
Bitte entschuldigen Sie das ich darauf so insistiere, aber es geht wirklich um viel für mich. Ich würde mich freuen wenn sie mir das noch näher bringen könnten.
Guten Tag,
ich kann Ihre Unsicherheit hinsichtlich des Gesetzeswortlautes verstehen; es ist ein schönes Beispiel dafür, wie kompliziert der Gesetzgeber Sachverhalte beschreiben kann.
In der Sache selbst bezieht sich der § 6 I S. 4 EigZulG inhaltlich auf S.3, womit dann auch die Verweisung in S. 5 erfasst ist. Ich werde dennoch noch einmal die einschlägige Kommentarliteratur durchforsten, schaffe dies aber aus zeitlichen Gründen nicht vor dem Wochenende. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, melde ich mich dann am Dienstag per e-mail noch einmal bei Ihnen.
Freundliche Grüße
Michael Weiß