Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Eine Kündigung während der sog. Probezeit bedarf zu ihrer Wirksamkeit u.a. der Schriftform und der Einhaltung der 2-Wochen-Frist.
Für die Einhaltung der Frist ist entscheidend darauf abzustellen, wann die schriftliche Kündigung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zugegangen ist.
Nach Ihrer Schilderung hat Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist verpasst und wird Sie auch innerhalb der Probezeit nicht mehr einhalten können.
Rechtsfolge davon ist, dass die Kündigung in eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin umzudeuten ist. Der nächstzulässige Termin läge ab dem Zugangsdatum der Kündigung in vier Wochen.
Das hätte aber zur Folge, dass sie länger als 6 Monate in demselben Betrieb beschäftigt wären und in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen würden, wenn weitere im Betrieb liegende Voraussetzungen erfüllt sind.
Dies wiederum hätte zur Folge, dass die Kündigung unwirksam ist, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Ob das der Fall ist, kann hier ohne Kenntnis der genauen Umstände nicht beurteilt werden und bedarf im Zweifel gerichtlicher Klärung.
Die Tatsache, dass eine Firmenänderung stattgefunden hat ist ohne rechtliche Relevanz, solange dieselbe Unternehmenseinheit fortbestanden hat und lediglich eine Gesamtrechtsnachfolge oder ein Betriebsübergang stattgefunden hat. Darüber hätten die Arbeitnehmer allerdings informiert werden müssen. Daraus können sich eventuell weitere Schadensersatzansprüche ergeben, wenn Sie einen Schaden nachweisen können.
Bitte beachten Sie, dass Kündigungsschutzklagen unbedingt binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung zu erheben sind.
Ich kann Ihnen an dieser Stelle abschließend dringend empfehlen einen Rechtsanwalt mit der detaillierteren Prüfung des Falles zu beauftragen, da deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass Sie im Recht sind und Ansprüche haben. Gerne können Sie sich diesbezüglich auch an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Türker,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Frage.
Es war mir bisher nicht bewusst, das die Kündigung der 2 Wochen Frist innerhalb der Probezeit stattfinden muss.
Die Klausel in meinem Vertrag der Firma XY lautet wie folgt :
(1)Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits täglich mit einer Frist von zwei Wochen in schriftlicher Form gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits täglich mit einer Frist von einem Monat in schriftlicher Form gekündigt werden.
Mein Vertrag wurde zum 01.09.2010 geschlossen. ISt es nun richtig, das die Kündigung zu spät erfolgt ist ?
Herzlichen Dank !!
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Gerne beantworte ich Sie auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Das Arbeitsverhältnis begann am 01.09.2010. Demnach läuft die 6-Monatige Probezeit bis zum 28.02.2011.
Eine wirksame Kündigung wäre nur dann gegeben, wenn Ihnen bis zum 14.02.2011, 24 Uhr, eine schriftliche Kündigung zugegangen ist. Ansonsten wäre die Kündigung verspätet, mit den oben genannten Folgen.
Ich hoffe, Ihnen durch die Antwort auf die Nachfrage geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt.