Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Nur das Einkommen Ihres Mannes wird als maßgeblich zugrunde gelegt. Abgezogen wird davon vrab also nicht ein hälftiger Anteil für Sie, sondern allenfalls Unterhaltszahlungen Ihres Mannes an Sie.
Wenn Sie tatsächlich in der Firma Ihres Mannes mitarbeiten, sollten Sie Ihr Einkommen zu Lasten des Ihres Mannes angemessen erhöhen, weil dann sein maßgebliches Einkommen sinkt.
Ist Ihr Mann allerdings selbständig, so wird der Durchschnitt der letzten 3 Kalenderjahre zugrunde gelegt, sodass das jetzt nicht mehr viel helfen würde.
Sofern Sie weitere Hilfe oder Unterstützung benötigen, kann ich Ihnen nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
21.02.2011 | 12:54
Ich hatte gelesen, dass die Mutter eines nichehelichen Kindes der Ehefrau gleichgestellt wird. Heißt das, dass sie Anspruch auf 3/7tel des Einkommen meines Mannes hat?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.02.2011 | 14:30
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Hat die Mutter des Kindes vor Geburt versicherungspflichtig gearbeitet, erhält sie zunächst Mutterschaftsgeld bzw. Lohnfortzahlung oder Krankengeld, wodurch ihre Bedürftigkeit für die Dauer dieser Leistung entfällt.
Einzusetzen ist auch das für alle nach dem 1.1.2007 geborenen Kinder gezahlte Elterngeld, so weit es nicht in Höhe von 300 € nach § elf BID anrechnungsfrei ist.
Zur Deckung ihres Bedarfs muss die Kindsmutter nach § 1602 Abs. 1 BGB
zur Deckung ihres Bedarfs im Einzelfall vorhandenes Vermögen einsetzen, so weit es nicht als Vermögen zur Alterssicherung benötigt wird.
Die Höhe richtet sich allein nach der Lebensstellung der Mutter § 1615 l Abs. 3 Satz 1
,1610 Abs. 1 BGB. Auf die Lebensstellung des Filmskindsvaters kommt es nicht an, selbst wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand, in der das Haushaltsgeld vom Vater finanziert wurde.
Dabei ist zu differenzieren, ob die Kindsmutter bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig war, ob sie Unterhalt bezogen oder ob sie staatliche Hilfen in Anspruch genommen hat bzw. als Schülerin/Studentin noch nie eine Lebensstellung hatte.
Was sie erwerbstätig, richtet sich ihr Bedarf nach dem Einkommen, dass sie ohne Geburt des Kindes zur Verfügung hätte
Ist oder war die Kindsmutter verheiratet, entspricht ihre Lebensstellung den ehelichen Lebensverhältnissen.
Bezog die Kindsmutter vor Geburt des Kindes nur Sozialleistungen, hatte sie noch keine eigene Lebensstellung (Schülerin/Studentin) oder lag ihr Bedarf nach den oben genannten Grundsätzen unter den jeweils geltenden Sozialhilfesätzen, ist ein Mindestbedarf anzusetzen, der derzeit 770 € beträgt.
Die weitere Berechnung des konkreten Unterhalts ist relativ kompliziert und lässt sich so allgemein nicht darstellen. Ich deshalb müssten Sie mir für eine genauere Bestimmung die entsprechenden Angaben zu den Einkünften übermitteln.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt