Sehr geehrter Ratsuchender,
leider muss ich Sie enttäuschen.
Sofern ein vollstreckbarer Titel vorhanden ist, kann ein vorläufiges Zahlungsverbot beantragt und auch erlassen werden.
Dieses ist in § 845 ZPO
geregelt und kann auch nicht ernsthaft angegriffen werden.
Dabei besteht auch die Möglichkeit, bei mehereren sogenannten Drittschuldnern (hier die Veranstalter) mit einem Antrag und Bescheid vorzugehen:
Denn es ist möglich, eine nachrangige Reihen-Vollstreckung vorzunehmen. Dieses bedeutet, dass erst ein Zahlungsverbot ausgesprochen wird, der Beschluss dann aber danach für die nächste Vollstreckung benutzt wird, was in dem Antrag gleich so mit aufzuführen ist.
Diese nacheinander vorzunehmende Zahlungsvervote sind also möglich. Die jeweiligen Drittschuldner sind dabei zu benennen und genau das ist wohl geschehen.
Rechtlich ist dieses aber nicht zu beanstanden. Da sich dieses Vorgehen also in rechtstaatlicher Form bewegt, ist dabei auch der Datenschutz nicht verletzt.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können; aber die gesetzliche Lage kann ich nicht ändern.
Hier sollten Sie schnell mit dem Gläubiger Kontakt suchen, um die Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren, bevor weitere - kostenauslösende Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 11.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
herzlichen Dank für Ihre Ausführungen. Wenn ich Ihre Antwort richtig interpretiere, kann der Gläubiger auf einem Zahlungsverbot alle jeweiligen Drittschuldner benennen. Dies kann ich ich bis zu einem gewissen Punkt nachvollziehen. Hier aber hat der Gläuber alle Zahlungsverbote in Kopie beigelegt. Das heißt er hat für alle Veranstaltung ein seperates Zahlungsverbot erwirkt.
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
herzlichen Dank für Ihre Ausführungen. Wenn ich Ihre Antwort richtig interpretiere, kann der Gläubiger auf einem Zahlungsverbot alle jeweiligen Drittschuldner benennen. Dies kann ich ich bis zu einem gewissen Punkt nachvollziehen. Hier aber hat der Gläuber alle Zahlungsverbote in Kopie beigelegt. Das heißt er hat für alle Veranstaltung ein seperates Zahlungsverbot erwirkt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
dieses konnte ich so der Erstfrage nicht entnehmen und bin von der Reihenvollstreckung ausgegangen. Gut, dass Sie dieses klargestellt haben:
Die gesonderten Zahlungsverbote beizufügen, ist unzulässig.
Insoweit steht Ihnen dann nach § 826 BGB
auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Gläubiger zu. Denn insoweit kann man dann nicht mehr von einem Versehen ausgehen.
Auch haben Sie einen Unterlassungsanspruch über §§ 823
, 1004 BGB
zu, da zu befürchten steht, dass der Gläubiger hier weiter so vorgehen wird.
Dieser Anspruch wird dann auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzbar sein. Dann müssten alle Voraussetzungen von Ihnen aber glaubhaft gemacht werden.
Ich würde Ihnen dringend empfehlen, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen.
Denn nicht nur, dass dieses Verhalten künftig unterbunden werden muss. Auch besteht die Möglichkeit, mit den Schadensersatzansprüchen dann gegen die Forderung des Gläubigers aufzurechnen.
Dait Ihnen keine Nachfragefunktion entgeht, könen Sie ausnahmsweise gerne eine weitere Nachfrage an mich per Email stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle