Sehr geehrte Fragestellerin,
bei einem Mangel der Mietsache ist der Mieter zunächst einmal grundsätzlich berechtigt, die Miete zu kürzen, wenn es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt (§ 536 BGB
).
Wenn ein solcher Mangel vorliegt, dann ist der Vermieter jedoch berechtigt, den Mangel beheben zu lassen, auch im Beisein von Handwerkern, die dazu berechtigt sind, sich auch die Mieträume anzuschauen, um den Mangel beheben zu können.
Der Vermieter sollte jetzt schriftlich den Mieter auffordern, ihm Termine für die Besichtigung zu nennen.
Andernfalls braucht der Vermieter die Mietkürzung nicht hinzunehmen, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung verweigert oder erschwert.
Diese Antwort ist vom 06.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Grundsätzlich möchte ich gerne wissen, was macht der Vermieter, wenn der Mieter den Handwerker zwar in die Wohnung rein läßt, dem Vermieter aber den Zutritt verweigert. Der Vermieter möchte von dem Handwerker über den Einbau der neuen Fenster, technische Informationen vor Ort bekommen. Kann der Mieter in diesem Fall dem Vermieter, der ja auch Eigentümer des Hauses und der vermieteten Wohnung ist, dem Vermieter den Zutritt verweigern, obwohl er die Fenster bemängelt und deswegen bereits die Miete 2 mal gekürzt hat?
Der Mieter ist Besitzer der Wohnung. Aber kein Eigentümer. Der Eigentümer vergibt und bezahlt die
Aufträge an den Handwerker. Und nicht der Mieter.
Geben Sie mir bitte eine Empfehlung, mit welchen Methoden der Mieter veranlsst werden kann, den Vermieter in diesem Fall die Wohnung zu betreten.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Vermieter ist berechtigt, für die Vorbereitung von Reparaturarbeiten und zur Schadensbesichtigung die Mieträume zu betreten.
Das ergibt sich unmittelbar aus den Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag und ist von der Rechtsprechung auch anerkannt.
Der Vermieter hat seinen Besuch mindestens 24 Stunden vorher anzukündigen.
In weniger dringlichen Fällen (wie hier) sollte der Besuch ca. zwei Wochen vorher angekündigt werden. Der Vermieter darf sein Besuchsrecht nur zu den ortsüblichen Zeiten ausüben, das heißt generell werktags unter Berücksichtigung von Ruhezeiten, also etwa von 10.00 bis 13.00 Uhr, und von 15.00 bis 18.00 Uhr, ausnahmsweise auch später. Bei arbeitenden Mietern sollte auf Mieterbelange Rücksicht genommen werden, ein Besuch in den Abendstunden ist dem Vermieter dann zumutbar.
Es ist also empfehlenswert, dass der Vermieter den Mieter schriftlich zur Besichtigung in ca. zwei Wochen auffordert und dort die Gründe nennt (Landgericht Berlin, AZ: 64 S 305/98
), ggf. noch zwei Alternativtermine.
Sollte der Mieter sich weigern, hat der Vermieter lediglich die Möglichkeit, auf gerichtlichem Wege die Einlassung zu erzwingen (LG Berlin WuM 1980, 185 f).
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
da es sich hierbei um einen Mangel der Mietsache handelt und dadurch eine Mietminderung bewirkt wird, ist es auch angemessen, lediglich eine Frist von einer Woche einzuräumen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt