Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und des Einsatzes wie folgt:
Sie leben mit Ihrer Ehefrau, die Grundsicherung nach dem SGB XII erhält zusammen. Demnach sind gemäß § 43 Abs. 1 SGB XII
das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten gemeinsam zu berücksichtigen. Hierbei wird eine Berechnung aufgestellt, in der zunächst der Bedarf für jeden von Ihnen festgestellt wird. Das können beispielsweise Mietzahlungen und Heizkosten sein. Anschließend wird Ihr Eikommen und Vermögen gegengerechnet, wobei Sie Leistungen wie Steuern und Versicherungen abziehen können. Übersteigt Ihr Einkommen und Vermögen Ihren persönlichen Bedarf, so ist diese Differenz gemäß § 19 Abs. 1 SGB XII
bei der Grundsicherung Ihrer Frau zu berücksichtigen.
Detaillierte Rechenschaft darüber, wie Sie Ihr Unternehmen führen, müssen Sie nicht abgeben und auch keine Rechenschaft über Betriebsausgaben abgeben. Sie sind lediglich verpflichtet, Ihr Einkommen und Vermögen offen zu legen. Dieses kann beispielsweise durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides geschehen.
Eine private Rentenverischerung können Sie abschließen. Die sog. Riesterrente ist gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII
als Schonvermögen geschützt. Weiteres Vermögen ist gemäß der Verordnung zur Durchführung des § 90 SGB XII
in Höhe von 2.600,00 € zuzüglich 614,00 € für den Ehepartner geschützt.
Ihr 21 jähriger Sohn bleibt gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII
unberücksichtigt, solange sein jährliches Gesamteinkommen unter 100.000,00 € liegt.
Da insbesondere bei Ihrem Einkommen die Möglichkeit besteht, dieses durch Aufwendungen, wie Fahrtkosten o.ä. zu mindern, empfehle ich Ihnen die Beratung eines Kollegen vor Ort, der unter Vorlage der jeweiligen Unterlagen eine Berechnung durchführen kann und einen möglichen Bescheid überprüfen kann.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Diese Antwort ist vom 04.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Herzlichen Dank für die Antwort, die mir sehr geholfen hat. Ist es möglich, dass im Land Berlin andere Verordnungen in Kraft sind, die andere Vorgehensweise verlangen bzw. ist es möglich, dass die einzelenen Verwaltungen in den einzelnen Bezirken interne Ausführungs-richtlinien als Grundlage für Ihr Handeln anwenden, so das letztendlich alles anders gemacht wird?
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer kostenlosen Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Bei den eingangs zitierten Normen handelt es sich um solche des SGB XII und somit um Bundesgesetzte. Diese gelten bundesweit und können nicht durch eine einfache Verordnung geändert werden. Auch die zitierte Verordnung wurde durch den Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Diese gilt ebenfalls bundesweit. Die oben beschriebene Vorgehensweise ist somit bundesweit einheitlich, sodass das Schonvermögen länderübergreifend gilt.
Sie meinen mit den unterschiedlichen Verordnungen sicherlich die verschiedenen Verwaltungsanweisungen, die Ihnen aus dem SGB II Bezug bekannt sind. Hier ist es in der Tat möglich, dass es kommunal unterschiedliche Anweisungen gibt. Diese dienen jedoch dazu, festzulegen, was beispielsweise zu einer Erstausstattung der Wohnung gehört, oder wie ein angemessener Wohnraum definiert wird.
Ich hoffe, hiermit die noch bestehenden Unklarheiten beseitigt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ch. Bröker
Rechtsanwalt