Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können die Ehefrau für die buchhalterische Tätigkeit einstellen.
Ob das Gewerbe anfangs Gewinne oder Verluste macht, ist dabei aus arbeitsrechtlicher Seite egal.
Wesentlich ist allein, dass der Betrieb mit einer GewinnerzielungsABSICHT geführt wird, wobei es auf die tatsächliche Gewinnerzielung nicht ankommt.
Allerdings kann es dann zu Schwierigkeiten kommen, wenn nach einer gewissen Zeit (derzeit bei ca. vier Jahren) immer noch keine Gewinne erzielt werden. Dann könnte das Finanzamt das Gewerbe als sogenannte Liebhaberei einstufen und die durch die Verluste eventuell entstandenen Steuereinsparungen zurückfordern; davon ist jedoch nach Ihrer Darstellung nicht auszugehen, da Sie ja nur von der Anfangszeit schreiben.
Wesentlich ist natürlich auch, dass die Ehefrau auch tatsächlich als Buchhalterin in Ihrem Betrieb tätig wird, die Angaben also den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Um dieses zu manifestieren, empfiehlt es sich, ggfs. einen Stundennachweis zu führen, so dass Sie dann immer auf der sicheren Seite sind.
Sofern Sie dann die Tätigkeit so auch dem Finanzamt nachweisen können (falls dieses überhaupt notwendig sein wird), kann dann auch seitens des Finanzamtes nichts geschehen.
Wenn Sie dieses beachten, kann kein Vorwurf einer eventuellen verdeckten Gewinnausschüttung erhoben werden.
Bei der Gründung wünsche ich Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle