Sehr geehrte/r Rechtsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Nach § 2042 BGB
kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.
Es gibt nur wenige Ausnahmen von dieser Regel.
Nach § 2043 BGB
kann eine Auseinandersetzung nicht verlangt werden, wenn die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind.
Nach § 2044 BGB
kann eine Auseinandersetzung ausgeschlossen sein oder von einer Kündigungsfrist abhängen, wenn der Erblasser dies durch Testament verfügte.
Weiterhin kann jeder Miterbe bei einem Aufgebotsverfahren einen gewissen Aufschub der Auseinandersetzung nach § 2045 BGB
verlangen. Aufgebotsverfahren dienen der Feststellung des Umfangs der Nachlassverbindlichkeiten.
Da diese Ausnahmefälle nach §§ 2043-2045 BGB
Ihrer Schilderung nach nicht vorliegen, kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung im Zweifel durch Zwangsversteigerung verlangen.
Zuvor sollte jedoch versucht werden, eine Einigung zum Verkauf zu erzielen. Immobilien werden häufig in einer Zwangsversteigerung unter Wert verkauft. Ein privater Verkauf im Einvernehmen aller Miterben ist wirtschaftlicher.
Sollten Sie die Auseinandersetzung verlangen, so sollten Sie den Miterben die Nachteile der Zwangsversteigerung aufzeigen und Sie auffordern, dem Verkauf „freiwillig" zuzustimmen, damit ein möglichst großer Erlös erzielt werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 28. Januar 2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort. - Eine kurze Rückfrage: ist es denkbar, dass der Betreuer des unter Betreuung stehenden Bruders für den Betreuten beim Betreuungsgericht eine Unzumutbarkeit des Auszugs für den Betroffenen geltend macht (wobei sicher die Kriterien hierfür relativ hoch anzusetzen wären?) und was ist, wenn für den Betreuten eine geeignete Wohnmöglichkeit (er muss ja einen Vermieter finden, der ihn nimmt und auch nicht jedes Angebot annehmen)erstmal nicht gefunden wird?
Sehr geehrte/r Rechtsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Der Umstand, dass Ihr Bruder betreut wird, dürfte die Ausseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht gefährden.
Sollten Sie sich freiwillig auf einen Verkauf einigen, bestünde die Möglichkeit das Haus "vermietet" zu veräußern.
Soll das Haus geräumt verkauft werden, weil so unter Umständen ein höherer Erlös erzielt werden kann, so kann dem Bruder eine angemessene Frist zur Räumung gegeben werden, die seinen Bedürfnissen Rechnung trägt. Seine Betreuerin kann sich dann um den Umzug kümmern.
Sollte eine Zwangsversteigerung notwendig werden, so kann dies auch vermietet geschehen (Erlös ist dann geringer voraussichtlich).
Soweit der Ersteigerer das Haus selbst nutzen möchte, muss Ihr Bruder ausziehen. Dass dies unzumutbar ist, kann ich bislang nicht erkennen. Die Hürden sind hier sehr hoch. Es müssten gewichtige Gründe vorliegen.
Sie sollten seine Betreuerin zur Mitwirkung auffordern. Immerhin ist es auch zu seinen Gunsten, das Haus mit möglichst viel Gewinn zu veräußern.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)