Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Sohn hat vermutlich bei der Bank ein Darlehen aufgenommen, für das die Mutter als Bürgin eingetreten ist.
Üblicherweise handelt es sich bei derartigen Bürgschaften um selbstschuldnerische Bürgschaften. D. h. der Gläubiger - hier die Bank - kann sich, wenn Zahlungen des Schuldners - hier der Sohn - ausbleiben, direkt an den Bürgen wenden und von diesem Zahlung verlangen. Die Bank ist also weder gezwungen noch verpflichtet, zunächst den Schuldner auf Zahlung zu verklagen und anschließend die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Der Bürge ist wiederum insoweit geschützt, als daß die Forderungen der Bank gegen den Schuldner auf ihn übergehen, so daß der Bürge, soweit er vom Gläubiger in Anspruch genommen worden ist, gegen den Schuldner vorgehen kann.
D. h. die Bank kann von der Mutter in ihrer Eigenschaft als Bürgin sofort Zahlung verlangen, sobald der Sohn nicht zahlt. Das ist der Nachteil für den Bürgen bei einer sog. selbstschuldnerischen Bürgschaft.
2.
Die Mutter müßte, wenn sie von der Bank in Anspruch genommen wird, den Sohn verklagen und auf diese Weise das, was sie im Rahmen des Bürgschaftsvertrags geleistet hat, vom Sohn zurückholen. Das dürfte der Mutter nach der Sachverhaltsschilderung gelingen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt