Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie und die Ex-Lebensgefährtin gemeinsame Eigentümer des Hauses sind. Eine Teilung in zwei Eigentumsanteile ist noch nicht erfolgt. Insodern haben beide als Miteigentümer das Recht, das Haus zu betreten. Es handelt sich in Ihrem Fall nämlich um eine sogenannte Miteigentümergemeinschaft, wobei beide Miteigentümer das Gesamteigentum gemeinschaftlich verwalten.
Es hat aber jeder der Eigentümer das Recht, jederzeit die Teilung das Haus durch Zwangsversteigerung (sog. Teilungsversteigerung) zu beantragen, wenn sich die Expartner nicht auf einen gemeinsamen Verkauf des Hauses einigen können.
Sie können das Haus daher jederzeit betreten und sind als Miteigentümer sogar verpflichtet, den Erhalt des Hauses zu gewährleisten.
Ihr Ex-Partenrin hat allerdings dieselben Rechte und Pflichten. Dies bedeutet, dass auch sie, das Haus betreten darf und sich an den Erhaltungskosten und auch an allen Finanzierungskosten entsprechend der Eigetnumsverhältnisse beteiligen muss. Sollten Sie nun die Darlehensraten allein tilgen, gehe ich davon aus, dass Ihre Ex-Partnerin auch keinen Anspruch auf eine sog. Nutzungsentschädigung gegen Sie hätte.
Sollten Sie "Diebstähle" Ihres Eigentums im Inneren des Hauses befürchten, verbleibt Ihnen letztlich nur der Weg zur Polizei (Strafanzeige), soweit es tatsächlich zu strafbaren Handlungen kommen sollte.
Jedenfalls, empfehle ich Ihnen nicht, der Ex-Partnerin den Zutritt zum Haus zu vereiteln, denn diese könnte hier ggfl. eine gerichtliche Entscheidung erwirken, wobei die Kosten dann durch Sie zu tragen wären.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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