Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Nach Ihrer Schilderung handelt es sich um einen Privatverkauf. Die üblichen Vertragsmuster enthalten regelmäßig einen Ausschluss der Gewährleistungsrechte. Ich gehe davon aus, dass Sie einen solchen Ausschluss vereinbart haben. Vorbehaltlich der Kenntnis des Kaufvertragstexts gilt grundsätzlich, dass ein solcher Ausschluss bei einem Privatverkauf zwischen Verkäufer und Käufer grundsätzlich wirksam vereinbart werden kann. Eine Haftung des Verkäufers besteht nur für solche Mängel, die dieser kannte und über die er den Käufer arglistig getäuscht hat, § 444 BGB
. Die Beweislast hierfür liegt aber beim Käufer. Das heißt, er muss darlegen und beweisen, dass die Mängel bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden waren und Sie hiervon Kenntnis hatten. Ein Mangel läge übrigens nicht vor, wenn es sich um normalen Verschleiß handelt. Hätten Sie tatsächlich vorhandene Mängel verschwiegen oder darüber getäuscht, wäre der vereinbarte Haftungsausschluss unwirksam. Der Käufer könnte sich dann auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach den §§ 439
, 437 BGB
berufen. Regelmäßig ist es wegen der Beweislast des Käufers nicht ganz einfach, den Verkäufer in solchen Fällen in die Haftung zu nehmen. Es kann dennoch sein, dass der Käufer nun versucht, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte einzufordern, was mit Aufforderung, dass Sie sich an den Reparaturkosten beteiligen sollen, bereits in gewisser Weise geschehen ist. Sie sollten die Forderung des Käufers unter Hinweis auf den vereinbarten Haftungsausschluss zurückweisen. Sollte der Käufer weitere Schritte unternehmen, müsste ohnehin ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um vorab die Erfolgsaussichten eines eventuell drohenden gerichtlichen Verfahrens einschätzen zu können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte und bin gerne bereit, Sie in dieser Angelegenheit zu vertreten, falls der Käufer seine Forderung aufrecht erhält.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 19.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 19.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen