Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sie sollten den Pfändungsgläubiger darauf hinweisen, dass zwischen Ihnen und ihm eine grundsätzliche Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden war. Lediglich den entsprechenden schriftlichen Text hierzu haben Sie nicht erhalten. Andererseits hat der Gläubiger Ihre Raten von 50,- EUR entgegen genommen und damit konkludent gezeigt, dass er solche Raten akzeptiert.
Dies stellt keine ausreichende Grundlage dar, eine Vollstreckungsmaßnahme einzuleiten, da es die grundsätzliche Verständigung auf eine Ratenzahlung gibt. Sie können darauf hinweisen, dass Sie Rechtsmittel gegen die Pfändung in Betracht ziehen, insbesondere die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO
.
Dies sollten Sie mit einem konkreten Zahlungsvorschlag verbinden, damit der Gläubiger Ihre Zahlungswilligkeit zur Kenntnis nimmt.
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Diese Antwort ist vom 14.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
14.01.2011 | 12:50
Hatte der RA denn das Recht, einen Pfändungsbescheid zu erwirken? Er beruft sich bei der Kündigung des Ratenvertrages darauf, dass ich nicht die richtige Höhe der Rate lt. Ratenvertrag überwiesen habe. Da ich diese aber nicht kannte, konnte ich die 25 € mehr nicht anweisen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14.01.2011 | 13:06
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn eine wirksame Vereinbarung über eine Ratenzahlung vorlag, dann durfte die Vollstreckung mittels Pfändung nicht erfolgen. Dann können Sie die Vollstreckungsgegenklage erheben.
Die Vereinbarung über die Ratenzahlung kann man hier darin erkennen, dass eine Ratenzahlung angeboten wurde, Sie die Raten erbracht haben und auch kein Widerspruch wegen der Höhe der Raten erfolgt ist.