Sehr geehrte Fragestellerin,
in Ihrer Fragestellung sind einige Sachen unklar, sodass wir eine abschließende Klärung eventuell erst innerhalb der Nachfragefunktion erreichen können:
Ihr Mann wird also durch ein Testament mit einer halben Eigentumswohnung in der Form eines Vermächtnisses gem. § 1939 BGB
bedacht.
Nach § 2174 BGB
hat der Bedachte einen Anspruch gegen den Beschwerten, die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern.
Sollte also tatsächlch ein Vermächtnis durch den Erblasser (Vater) errichtet worden sein, so hat Ihr Mann zunächst lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Bedachten. Der Bedachte wird vermutlich die Frau des Verstorbenen sein. (muss aber nicht so sein – siehe Regelung im Testament oder Erbvertrag)
Bislang besteht also nur ein Anspruch auf Einräumung der Übertragung der Wohnungshälfte.
Damit die Übertragung eintritt, ist noch das Zutun der mit dem Vermächtnis beschwerten Person (also vermutlich der Mutter) notwendig. Mit dieser müsste ein notarieller Wohneigentumsübertragungsvertrag geschlossen werden und die entsprechende Auflassung erfolgen.
Die Übertragung geschieht also nicht kraft Gesetzes sondern bedarf der Mitwirkung eines Dritten.
Dieser Vertrag kann im Grunde auch erst in dem Moment geschlossen werden, in dem die Mutter die Wohnungshälfte kraft Erbrecht erwirbt.
Zum Umschreibung des Wohnungsanteiles auf die Erbin ist die Vorlage des Erbscheins notwendig.
Somit ist es in de Tat so, dass die Ankunft dieses Formulars abgewartet werden muss.
Erteilung des Erbscheins können jedoch nur Erben beantragen (§ 2353 BGB
) nicht der Vermächtnismehmer.
Unter gewissen Umständen ist es dem Erben jedoch auch nicht zuzumuten die Sterbeurkunde vorzulegen. (so ein Beschluss des Landgerichts Stendal vom 18.1.2008 - Aktenzeichen 25 T 288/07
) Hier könnte man wegen der Schririgkeiten der Einholung der Sterbeurkunde gegenüber dem Nachlassgericht entsprechend der Entscheidung argumentieren und so schon jetzt einen Antrag auf Erteilung stellen.
Die nächste Frage ist die Frage der Räumung. Mir ist nicht klar, von wem die Wohnung derzeit bewohnt wird oder weshalb diese nicht leer ist.
Probleme bei der Räumung könnte es zum Beispiel geben, wenn in der Wohnung ein Mieter wohnt.
Mit dem Tod des Vermieters würde das Mietverhältnis gemäß § 1922 BGB
mit den Erben fortbestehen. Eine Räumung fiele dann aus.
Lebt in der Wohnung die mit der Erfüllungsverpflichtung des Vermächtnisses beschwerte Mutter und hat diese keinen Mietvertrag, so wäre ein Räumungsanspruch nach Übertragung der Wohnungshälfte möglich.
Bedingung für die Durchsetzung des Räumungsanspruches wäre jedoch wiederum ein Räumungsbeschluss, dem eine Räumungsklage gem. § 940a ZPO
vorausgehen kann, wenn nicht freiwillig geräumt wird. Vor einer Selbstvornahme der Räumung wäre eine vom Gericht bestimmte sogenannte Räumungsfrist gem. § 721 ZPO
einzuhalten.
Wird die Wohnung nicht als Wohnraum benutzt, sondern befinden sich dort nur lagernde Gegenstände, so können diese eine Störung des Eigentumsrechtes darstellen. Gegen eine solche Störung könnten sich der Eigentümer durch Beseitigung der Störung gem. § 1004 Abs. 1 BGB
– also durch Räumung – wehren.
Die Kosten der Beseitigung der Störung hätte der Störer – hier der Eigentümer der Sachen – zu tragen.
Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass Ihr Mann bereits Eigentümer der gesamten Wohnung ist.
Für Ihr weiteres Vorgehen empfehle ich Ihnen, dass die Erbin auch ohne das Vorliegen des Totenscheines einen Erbschein beantragt.
Der Nachweis des Todes könnte zunächst auch über eine anderweitige Versicherung desjenigen Landes erfolgen, in dem der Erblasser gestorben ist.
Nach Erteilung des Erbscheines müsste zeitnah ein notarieller Wohnungseigentums-Übereignungsvertrag geschlossen werden.
Erst dann ist Ihr Mann zum Verkauf der Wohnung berechtigt, es sei denn er erhält eine Vollmacht zum Verkauf der Wohnung durch den Berechtigten.
Sollte Ihr Mann das Recht an der Wohnung nicht durch Vermächtnis (sie schrieben „vermacht") erhalten haben, so teilen Sie mir das noch mit und ich ergänze meine Angaben.
Ansonsten hoffe ich, dass Ihnen meine Ausführungen bis hierher bereits weitergeholfen haben.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Medizinrecht
Sehr gehhrter Herr Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow,
ich habe die Frage nciht gut formuliert.
Die verstorbene ist die Ex-Frau meines Mannes, die Mutter der verstorbenen lebt noch und der Vater ist verstorben. Die Eltern waren geschieden, der Vayter ist im Ausland verstorben.
Die Wohnung wurde durch eine Scheidungsfolgevereinbarung und Erbschaftsvertrag an meinen Mann (Ex Mann der verstorbenen) vermacht.
Die Wohnung steht nicht leer, weil die vertorbene darin gewohnt hat und die Einrichtung die Mutter erbt. Leider kümmert sich niemand um die Sterbeurkunde des verstorbenen Vaters die irgenwo im Ausland liegt. Wir können die Wohnung nicht betreten ohne den Nachlassverwalter. Und auch nicht räumen. Ich hoffe die Frage ist hiermit etwas klarer geworden.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihr Mann ist also kraft erbvertraglicher Vereinbarung Erbe geworden.
Er kann damit gem. § 2355 BGB
einen Erbschein beantragen. Danach kann die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt werden.
Dabei hat derjenige neben den allgemeinen Angaben die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht und anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind.
In dem Fall Ihres Mannes ist es ihm in der Tat nicht zuzumuten, den Totenschein des Vaters der verstorbenen Ex-Frau zu besorgen.
Eine dieser sehr ähnlichen Konstellation lag dem angeführten Beschluss des LG Stendals zugrunde.
Ihr Mann sollte also den Erbscheinserteilungsantrag auch ohne Vorhandensein des Totenscheines stellen.
Weiteres Verfahren läuft dann wie beschrieben: Mit dem Erbschein kann der Notar beauftragt werden, die zur Eigentumsübertragung notwendige Auflassung vorzunehmen.
Erst wenn das geschehen ist, kann Ihr Mann die Eigentumsrechte ausüben.
Hierunter fällt auch das Recht Störungen der Eigentumsbefugnisse durch Räumung abzuwenden.
Vor Eintragung der Änderung der Eigentumsverhältnisse kann leider keine Räumung vorgenommen werden.
Solange ist Ihr Mann auf die Mitwirkung der Miterbin angewiesen.
Es tut mir leid, Ihnen keine angenehmere Antwort geben zu können.
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Mit freundlichen Grüßen
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