Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Mit dem EU-Beitritt Tschechiens am 01.05.2004 gilt für Tschechien als EU-Mitglied die EG-Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (in Deutschland EuGVVO).
Nach Artikel 1 Absatz 1 EuGVVO
ist diese Verordnung ist Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben sind vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen (Art. 2 EuGVVO
).
Der tschechische Eigentümer könnte daher bei dem zuständigen Zivilgericht in Deutschland Klage gegen Sie erheben.
Dem tschechischen Eigentümer hat aber auch die Möglichkeit, Sie in Tschechien zu verklagen.
Nach Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO
kann eine Person in einem anderen Mitgliedstaat (hier:Tschechien) verklagt werden,
wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Dem tschechischen Eigentümer stehen daher die Klagerhebung in Deutschland als auch in Tschechien zu.
Eine gegen Sie gerichtete Klage würde aber die Angabe einer ladungsfähige Anschrift voraussetzen.
Ob der tschechische Eigentümer über diese Kenntis verfügt, haben Sie nicht mitgeteilt.
Für den Fall, dass Sie in Tschechien verklagt und rechtskräftig verurteilt werden sollten, würde diese Entscheidung in vollem Umfang und grundsätzlich ohne gesondertes Verfahren in allen anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt, so dass auch eine Vollstreckung dieses Urteils in Deutschland möglich wäre.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage in zufriedenstellender Weise beantwortet habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
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Diese Antwort ist vom 05.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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