Guten Abend,
eines vorab: nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz darf Ihr Arbeitgeber das Ihnen bereits zugesicherte Arbeitsverhältnis nicht aus Anlaß des Zivildienstes kündigen. Sie können hier gegen die Kündigung bzw. die Rücknahme der Zusage gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, mit der Sie ggf. den Arbeitsplatz sichern können. Dies ist aber nur binnen drei Wochen ab Zugang des Widerrufes der Zusage möglich. Hier sollten Sie einen Anwalt vor Ort aufsuchen.
Hinsichtlich des Zivildienstes kann ich Ihnen nur empfehlen, noch einmal einen Antrag auf Befreiung bzw. Zurückstellung nach § 11 ZDG, den ich Ihnen nachfolgend zitiere, zu stellen:
"§ 11 Zurückstellung vom Zivildienst
(1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt,
1. wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63
des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.
(2) Vom Zivildienst werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt.
(3) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandates nur auf seinen Antrag einberufen werden.
(4) Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
1. wenn im Falle der Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde, oder
b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen Betriebes unentbehrlich ist,
3. wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester bereits erreicht ist, oder einen zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
c) eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
(5) Vom Zivildienst kann ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die Ordnung oder das Ansehen des Zivildienstes oder einer Dienststelle ernstlich gefährden würde."
Aussicht auf Erfolg hat dieser Antrag nur dann, wenn Sie die besondere Härte, also Umstände belegen, die über die allgemein mit der Einberufung zum Zivildienst hinausgehenden Schwierigkeiten hinausgehen. Hier ist nach der Rechtsprechung anerkannt, daß auch der drohende Verlust eines neuen Arbeitsplatzes ausreichen kann.
Sie sollten aber, da es sehr stark von der Begründung des Antrages abhängt, diesen nicht selbst stellen, sondern einen Anwalt direkt vor Ort konsultieren.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
Diese Antwort ist vom 02.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
vielen dank für Ihre schnelle Antwort.
Sie schreiben: "Hier ist nach der Rechtsprechung anerkannt, daß auch der drohende Verlust eines neuen Arbeitsplatzes ausreichen kann." Könnten Sie mir mitteilen wo ich das nachlesen kann? (Gesetz, Urteil, etc.)
Viele Grüße in den Norden
Guten Morgen,
maßgeblich für die Problematik ist in der verwaltungsinternen Behandlung die "Verfahrensanweisung Nr. 11 zu den Verwaltungsabläufen im Rahmen der wohlwollenden Einzelfallprüfung"
Sie finden diese etwa unter http://www.zentralstelle-kdv.de/aktuell34.htm
Auch hier sind die entsprechenden Beispiele angeführt, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Tätigkeit in einem sozialen Beruf. Sie können sich bei der Antragstellung auf diese Verfahrensanweisung berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß