Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie als Vermieterin haben die Pflicht, den vertragsgemäßen Zustand der Mietwohnung zu gewährleisten.
Dazu gehört auch die Mängelbeseitigung und deren Kostenübernahme.
Hier wird man aber, wie Sie schon zutreffend bemerkt haben, unterscheiden müssen:
Der Mieter hat die Obliegenheit, Mängel sofort mitzuteilen. Nur in Notfällen kann er zur Soforthilfe greifen und die Kosten dann geltend machen.
Dieses ist aber auf das Abdichten beschränkt, wenn dadurch der Mangel erst einmal beseitigt werden konnte. Und davon gehe ich nach Ihrer Schilderung aus.
Das bedeutet, dass die Kosten der Abdichtung im angemessenen Rahmen zu zahlen wäre. Ob die Kosten angemessen sind, sollte aber wirklich geprüft werden. Ist dass der Fall sollte auch nur dieser Teil gezahlt werden.
Wenn der Austausch zur Mangelbeseitigung nicht notwendig gewesen ist, müssen und sollten Sie diesen Teil nicht zahlen.
Eine Beauftragung fehlt und auch nach der Regeln der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag sind nicht notwendige Kosten auch nicht zu tragen.
War hingegen der Austausch auch notwendig, könnte man noch diesen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag allerdings zu einer Zahlungsverpflichtung kommen. Denn Sie als Vermieterin hätten die Kosten dann sowieso tragen müssen (falls keine mutwillige Beschädigung durch den Mieter vorliegt).
Allerdings auch da gilt, dass nut die tatsächlich notwendigen Kosten zu tragen sind.
Diese sollten eventuell durch einen Kostenvoranschalg eines anderen Betriebes ermittelt werden und nur diese Kosten dann auch gezahlt werden. Möglich wäre auch, die notwendigen Kosten durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.
Sie sind keineswegs verpflcihtet, überhöhte Rechnungen zu begleichen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 29.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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