Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts wie folgt beantworten möchte:
Der Pflichtteilsberechtigte kann zunächst einmal die Befriedigung aus dem (schuldenfreiem = Aktivbestand abzgl. Passiva) Nachlass verlangen - § 2311 BGB. Es handelt sich also um eine Nachlassverbindlichkeit, die „vom Erben“, siehe § 1967 BGB, aufzubringen ist.
In Ihrem Fall gilt allerdings zu beachten, dass die evt. Pflichtteilsschuld ggü. dem Pflichtteilsberechtigten zwar „die Erben“ trifft. Wenn jedoch Sie bzw. Sie und Ihre Schwester den Pflichtteil auszahlen, können Sie intern Ausgleich nicht nur gegenüber Miterben, sondern auch Vermächtnisnehmern und Auflagebegünstigten (§ 2321 ff. BGB) verlangen – letztgenanntes dürfte, wenn ich Sie richtig verstanden habe, der Fall sein.
In diesem Fall könnten Sie Vermächtnis / Auflage bei der Auszahlung u.U. direkt um den offenen Pflichtteil kürzen – siehe § 2318 BGB:
§ 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
(1) 1Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit
verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer
verhältnismäßig getragen wird. 2 Das Gleiche gilt von einer Auflage.
(2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung
nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.
(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der
Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein
eigener Pflichtteil verbleibt.
Dies alles unter dem Vorbehalt, dass der Erblasser nichts Abweichendes bestimmte; Ihr Bericht ist ja recht kurz.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ansonsten hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
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