Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber können nur wirksam schriftlich kündigen. Geregelt ist dies in § 623 BGB
. Dort heißt es:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Eine Kündigung per E-Mail wahrt die Schriftform grds nicht. Die elektronische Form (die Anforderungen hierzu siehe in § 126 a BGB
) ist ausgeschlossen. danach wäre die "erste" Kündigung schon unwirksam.
Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich. Die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt 2 Wochen. Ein genauer Kündigungstermin, also beispielsweise zum Ende des Monats, ist nicht erforderlich. Diese 2-Wochen-Frist kann allerdings durch einen Tarifvertrag noch abgekürzt werden. Vorliegend wurde jedoch eine einzelvertragliche Kündigungsfrist von 4 Wochen eingeräumt. Da dies zu Ihrem Gunsten ist, hat diese vertragliche Vereinbarung Geltung.
Für die Berechnung der Kündigungsfrist gelten die §§ 187 ff BGB
. Der Tag, an dem die Kündigung zugeht, ist nicht in die Berechnung der Frist einzubeziehen.
Die Kündigungsfrist läuft nach der gesetzlichen Regelung unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ab. Eine Hemmung der Kündigungsfrist erfolgt durch die Arbeitsunfähigkeit nicht.
Demnach läuft die vierwöchige Kündigungsfrist ab dem 21.11.2010. Die Frist würde enden am 19.12.2010. Da dieser Tag jedoch ein Sonntag ist,endet die Frist am 20.12.2010. Die Feiertage sind dann relevant, wenn der Ablauf einer Frist auf einen Feier- oder Sonntag fällt. Dann gilt der nächste Werktag als Fristende.
Während der Krankheit kann - entgegen dem weit verbreiteten Rechtsirrtum - ebenfalls gekündigt werden. Krankheit schließt also eine Kündigung nicht aus.
Hinsichtlich des Urlaubes haben Sie im Falle der Übertragung einen Abgeltungsanspruch, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Insoweit wäre die Weiterbeschäftigung unter Freistellung bei Anrechnung des Urlaubs eine beidseits sinnvolle Lösung.
Auch in der Probezeit hat man einen Anspruch auf ein zwölftel des Jahresurlaubs.
Ihre letzte Frage beantworte ich wie folgt:
Grundsätzlich ergeben sich die Rechte und Pflichten, somit auch der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag. Jedoch werden die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers durch das sog. Direktionsrecht konkretisiert. Im Umkehrschluss bedeutet dies:
Je konkreter der Arbeitsvertrag gestaltet ist, umso enger ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Grds steht in Verträgen, dass der Arbeitnehmer bzw. der Angestellte auch mit anderweitigen zumutbaren Aufgaben beschäftigt werden kann.Inwieweit dies bei Ihnen der Fall ist, dürfte von den Umständen des Einzelfalles abhängen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass dieses Plattform lediglich zu einer ersten rechtlichen Orientierung dient und den Besuch beim Anwalt nicht ersetzt.
Diese Antwort ist vom 27.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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E-Mail:
Rechtsanwalt Serkan Kirli
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt S. Kirli,
vielen Dank für die konkrete Antwort. Diese hilft mir schon etwas weiter.
Eine kurze Nachfrage zum Verständnis habe ich:
Es erfolgte in der Tat eine Freistellung ab Kündigung. Jedoch nicht unter Anrechnung des Urlaubes. Steht mir in diesem Fall Urlaub entsprechend zu? Und wie wäre dieser für den Dezember rechtlich sicher zu berechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteler,
Sie haben noch Anspruch auf "Urlaub".
Aber es ist folgendes zu beachten:
Der volle Urlaubsanspruch wird erst erworben, soweit das Arbeitsverhältnis mind. 6 Monate besteht.
Dies ist bei Ihnen nicht der Fall.
Insoweit steht Ihnen lediglich ein Anspruch auf Teilurlaub gemäß §5 Abs.1 a BurlG zu. Hierbei handelt es sich um ein zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Angebrochene Monate gelten jedoch nicht als volle Monate i.S.d. §5 Abs.1 a BurlG. Dies hat bei Ihnen zur Folge, dass für den Monat Dezember ein Teilanspruch entstanden ist. Hierbei ist folgende Berechnungsmethode anzuwenden:
Für die ersten 5 Monate:
30 Tage Jahresurlaubsanspruch / 12 Monate = 2 Tage pro Monat
Für den Monat Dezember:
2 mal 0,66 (also ein Drittel des Monats)= 1,32
Gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG
sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Soweit der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, ist dieser gemäß §7 IV BurlG abzugelten.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die Veränderung des Sachverhalts, das Weglassen von bestimmten Umständen eine völlig andere Bewertung nach sich ziehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
RA Kirli
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt S. Kirli
Es müsste natürlich heissen:
30 / 12 = 2,5
und für Dezember:
2,5 / 3 (da nur ein Drittel des Monats) = 0,83