Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Bei der Dienstbarkeit handelt es sich um dingliche Rechte am Belastungsgegenstand, die auf ein Dulden oder Unterlassen gerichtet sind. Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten sind in den §§ 1090
bis 1093 BGB
geregelt und haben den gleichen Rechtsinhalt wie eine „normale" Grunddienstbarkeit, berechtigen aber nur eine bestimmte Person bzw. Rechtspersönlichkeit.
Der Inhalt der Dienstbarkeit ist letztendlich durch Bestimmung des Inhaltes bei Rechtsbestellung durch eine Auslegung der Einigung und Eintragung der Grunddienstbarkeit festzustellen. Hierbei sind Anhaltspunkte die tatsächliche Ausübung des Rechts für längere Zeit nach der Bestellung. Des Weiteren muss dann noch geprüft werden, ob sich eine Inhaltsänderung ergeben hat, da eine solche Änderung bei zeitlich unbefristeten Rechten möglich ist. Hierbei ist das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Grundstücks zu beachten. Eine Inhaltsänderung ist aber nur im Rahmen des fixierten Inhaltes möglich. Dies bedeutet, dass aus einer Fernwärmeleitung keine andere Energieleitung werden kann.
Auf Ihren Fall bezogen müsste zunächst der konkrete Anlass der Rechtsbestellung im Jahre 1994 festgestellt werden. Dazu müssten Sie sich anschauen, inwieweit die Dienstbarkeit seither genutzt worden ist. Wenn Sie dies festgestellt haben und sich die Dienstbarkeit beispielsweise auf einen Bereich bezieht, der nicht zu bebauen ist, dann ist dies für Sie grundsätzlich unproblematisch. Allerdings bleibt es bei der Belastung durch die Dienstbarkeit.
Es ist empfehlenswert mit dem Inhaber der Dienstbarkeit den genauen Rechtsinhalt abzustimmen bzw. festzulegen um hier eine gewisse Sicherheit zu erreichen.
Diese Antwort ist vom 22.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
für mich ist daher soweit klar, dass ich bestehende Leitungen dulden muss.
Nach meinen Kenntnissen gibt es keine verlegten Leitungen, daher gestatten Sie mir diese Nachfrage:
Angenommen, es gibt aktuell keine verlegten Leitungen: Was passiert, wenn der Rechteinhaber später eine Leitung verlegen möchte?
Was passiert dann mit Gebäuden oder auch bereits angelegten Gartenanlagen, die der Baumaßnahme dann zum Opfer fallen würden?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
die Dienstbarkeit entfält nicht, weil bisher keine Leitung verlegt ist.
Da der Rechtsinhaber zur schonenden Ausübung verpflichtet ist, müsste er bestehende Bauten und Einrichtungen berücksichtigen und daher so behutsam wie möglich planen. Sollte wirklich gar ein Gebäude "im Weg" stehen, so müsste entsprechender Geldersatz geleistet werden.
Sie sollten sich mit dem Rechtsinhaber in Verbindung setzen um den Sachverhalt richtig einschätzen zu können.