Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Wie Sie anmerken ist der Kaufvertrag bei E-bay offensichtlich zustande gekommen.
Da der Käufer auf Ihre Nachfragen nicht reagiert hat und sich demnach im Annahmeverzug befand, hätte Sie die Möglichkeit gehabt dem Käufer eine Frist zu setzen und danach vom Vertrag zurück zu treten.
Dies haben Sie nach Ihrer Schilderung nicht getan, sondern den Artikel erneut angeboten.
Daher war der Kaufvertrag mit dem ersten Käufer weiterhin gültig und Sie waren weiterhin zur Lieferung verpflichtet.
Wenn der Artikel zu einem späteren Zeitpunkt kaputt gegangen ist, dann sind Sie dem Käufer grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.
Allerdings ist zu beachten, daß Sie während des Annahmeverzugs lediglich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
Unter der Voraussetzung, daß Sie diesen Annahmeverzug nachweisen können (also die Aufforderung an den Käufer, die Ware abzunehmen), wären Sie von der Leistungspflicht frei, wenn Ihnen der Kaufgegenstand durch leichte Fahrlässigkeit kaputt gegangen ist.
Da Sie eine Anzeige bekommen haben rate ich Ihnen den Kaufgegenstand aufzuheben, um ggf. nachweisen zu können, daß Sie den Gegenstand nicht versendet haben, weil er kaputt war.
Gegen die Äußerungen des Käufers können Sie natürlich etwas unternehmen, und zwar Ihrerseits Strafanzeige bei der Polizei wegen übler Nachrede stellen. Außerdem gibt es sicherlich die Möglichkeit E-Bay zu kontaktieren, um die entsprechenden Äußerungen entfernen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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