Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
da hier die Verhängung eines Fahrverbotes von einem Monat und drei Punkte zur Debatte stehen, sollten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt zur individuellen Beratung aufsuchen; selbstverständlich kann dieses auch über unser Büro erfolgen.
Ohne Akteneinsicht, Kenntnis des geamten Sachverhaltes, Ihre persönlichen Verhältnisse und auch die Verwertungsmöglichkeites der Beweise ist es nahezu unmöglich, das weitere Vorgehen seriöus abzuklären.
Denn zu dem von Ihnen genannten Meßgerät gibt es in der Fachliteratur schon diverse Aufsätze, die sich auch mit möglichen Fehlerquellen bei der Messung selbst beschäftigen, so dass neben der ordnungsgemäßen Eichung auch der Aufbau und die Bedienung des Gerätes ggfs. geprüft werden sollte.
Auch wird zu prüfen sein, inwieweit der Fahrer klar zu identifizieren ist; denn sollte es sich um einen nahen Angehörigen handeln, der das Fahrzeug gefahren hat, steht Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zu, so dass Sie dann auch überhaupt keine Angaben ( außer den Pflichtangaben ) machen müssen.
Sollten keine Fehler ersichtlich oder Sie als Fahrer festgestellt worden sein, hängt dann das weitere Vorgehen von Ihren persönlichen Verhältnisses ab, zumal auch ggfs. die Möglichkeit besteht, bei wichtigem Grund ( z.B. drohende Arbeitslosigkeit bei Fahrverbot ) und unter Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abzusehen.
All dieses muss aber zwingend individuell geklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rehctsanwalt
Thomas Bohle