Sehr geehrte Fragestellerin,
ich gehe davon aus, dass Sie mit Ihrer Frage das Problem des „Wohnvorteils" ansprechen, also die Anrechnung des finanziellen Vorteils, den ein Unterhaltsschuldner durch mietfreies Wohnen in der eigenen Immobilie hat.
In der Tat besteht die Gefahr, dass sich der Wohnvorteil ihres Mannes rechnerisch erhöht, wenn das Haus renoviert wird und dadurch einen höheren Mietwert erhält.
Sie müßten einmal fiktiv berechnen, welchen Wert das Haus insoweit jetzt hat und welchen nach der Renovierung.
Sie schreiben, Ihr Mann sei „als Mangelfall eingestuft" worden. Vermutlich gibt es also ein Unterhaltsurteil oder außergerichtliche Anwaltskorrespondenz. Sie müßten vergleichen, wieweit ggf. im Urteil bzw. dem Anwaltssschriftverkehr der Wohnvorteil berücksichtigt ist, und ob durch die Mietwertsteigerung eine - spürbare - Erhöhung der Unterhaltsansprüche eintritt. Vielleicht ist Ihr Mann nach der renovierungsbedingten Änderung des Mietwertes noch nicht in die nächste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Dann dürfte der Unterhaltsanspruch der Kinder unverändert bleiben.
Eine andere Frage ist, ob damals der Wohnvorteil richtig berechnet worden ist. Vielleicht ist er zu hoch angesetzt worden, etwa weil nicht berücksichtigt worden ist, dass Ihr Mann in dem - mit seiner Ex-Frau - gemeinsamen Haus alleine zurückgeblieben ist. Der Wohnvorteil ist unter diesem Gesichtspunkt evtl. gar nicht so groß wie der volle Mietwert, sofern die Immobilie für Ihren Mann nach dem Auszug überdimensioniert war. Dann ist in der Berechnung möglicherweise noch Spielraum für eine Steigerung des Wohnvorteiles, in dem Sinne, dass diese sich gar nicht spürbar auswirkt.
Tip:
Würde Ihr Mann Ihnen Renovierungskosten erstatten - im Hinblick darauf, dass Sie schließlich die Renovierung seiner Immobilie bezahlen -, wären dies Kosten, die er in die Unterhaltsberechnung einbringen könnte, um so evtl. die Wohnvorteilserhöhung auszugleichen.
Ihre Angelegenheit hat eine nicht unbedeutende Tragweite. Ich empfehle, den Rat eines örtlichen Rechtsanwaltes / Rechtsanwältin zu suchen. Sie können das Kostenvolumen vor der Beratung mit ihm/ ihr abklären. Sie sehen an meiner Antwort, dass die Sache viele Aspekte hat, die sich nur in einer ausführlichen - persönlichen - Beratung mit allen Unterlagen und Informationen ausschöpfen lassen. Insbesondere eine Vereinbarung zwischen Ihrem Mann und Ihnen über die Erstattung von Renovierungskosten und ähnlichem sollte anwaltlich betreut werden.
Bei Ihren Bemühungen wünsche ich Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Jakob