Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Sie fragen nach Ihren Pflichten als Verkäufer einer Ware bei einem Verkauf über E-bay.
Es kommt in Ihrem Fall darauf an was vertraglich vereinbart war. Wenn Sie die Gewährleistung bei Ihrem Verkauf nicht ausgeschlossen haben sind Sie für die Mängel verantwortlich, falls diese bereits vor der Versendung der Ware vorgelegen haben. Ich unterstelle in Ihrem Fall, daß Sie die Ware als Privatperson und nicht als gewerblicher Händler verkauft haben.
Anders wäre es wenn die Beschädigungen die Sie in Ihrer Schilderung nicht näher beschrieben haben durch den Transport entstanden sind. Diese wären gemäß § 447 Abs. 1 BGB
die Verantwortung des Käufers, da Sie die Sache auf sein Verlangen verschickt haben.
Wenn die Ware jedoch von Ihnen bereits mit Beschädigung versendet wurde kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen, d.h. Lieferung einer mangelfreien Sache, oder Beseitigung des Mangels. Falls dies bei der von Ihnen gelieferten Ware nicht möglich sein sollte – etwa weil Sie die Ware nur einmal habeen oder die Beschädigung nicht zu beseitigen ist (eine Reparatur ist wegen der Entfernung wahrscheinlich nicht möglich) – kann der Käufer in einem 2. Schritt Minderung (also einen Preisnachlaß) fordern, oder auch vom Vertrag zurück treten.
Zusammenfassend läßt sich für Ihren Fall also sagen: Falls Sie nicht nachweisen können, daß Sie die Sache ohne Beschädigung versandt haben und die zuvor erwähnte Nacherfüllung nicht möglich ist, werden Sie auf die Forderung des Käufers nach Preisnachlaß wohl eingehen müssen.
Ich bedauere Ihnen kein anderes Ergebnis mitteilen zu können.
Ich hoffe trotzdem, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Diese Antwort ist vom 28.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
E-Mail:
Hallo Hr. Mack,
vielen Dank für die schnelle und umfassende Auskunft.
Nur noch eine kurze Frage : spielt es denn keine Rolle, daß ich dem Käufer angeboten habe, die Ware vor dem Kauf zu besichtigen, um eben solche nachträglichen Bemängelungen auszuschließen ?
Außerdem habe ich im Verkaufstext angegeben : "Als Privatperson schließe ich sämtliche Garantien und Gewährleistungen aus. Das bedeutet: mit der Abgabe eines Gebotes erklärt sich der Bieter ausdrücklich damit einverstanden, auf Gewährleistung, Garantie, Rückgaberecht und Umtausch zu verzichten. Sie verpflichten sich zur Abnahme des Artikels, erkennen die Auktion als Vertrag an und haben diesen Text vollständig gelesen. Für Transportschäden und Verlust der Ware haftet der Transporteur. Bitte bieten Sie nicht, wenn Sie mit dem oben genannten nicht einverstanden sind. Fragen zu dem Artikel beantworte ich gern per email."
Muß ich trotzdem auf die Forderung nach Preisnachlaß eingehen ?
mit freundlichen Grüßen
Ratsuchender
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
In dem von Ihnen geschilderten Fall hilft der Gewährleistungsausschluß leider nicht.
Sie sind zunächst verpflichtet die Ware ohne Beschädigung zu übersenden.
Der Gewährleistungsausschluß würde Sie nur von der Nachererfüllung befreien, wenn die Beschädigung NACH der Versendung aufgetreten wäre.
Die Tatsache, daß der Käufer die Ware nicht besichtigt hatte ist dagegen ohne Belang, falls Sie ihm die Beschädigung nicht vor dem Kauf mitgeteilt haben.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt