Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie können sowohl auf einem Austausch der Fenster bestehen als auch für die entsprechende Zeit bis zum Austausch Mietminderung in Höhe von 3 Prozent verlangen.
Wegen beidem verweise ich auf ein Urteil des LG Berlin (67 S 312/01
).
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Diese Antwort ist vom 26.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Weber,
1.)leider ist mir beim Nachmessen der
jetzigen Fensterbrüstungshöhe ein
kleiner Fehler unterlaufen:
die jetzige Fenster-Brüstungshöhe beträgt 1,10 cm
gegenüber von 0,90 cm vor Austausch der Fensterelemente. Ändert das irgend etwas an Ihrer Aussage bezügl. Fensteraustausch und Mietminderung?
2.) Ist es tatsächlich so, dass die
Berliner Bauordnung eine Fensterbrüstungshöhe
von lediglich 0,90cm Höhe bei einer Absturzhöhe über 12m vorsieht.
Entschuldigen Sie bitte meine Falschmessung.
mit freundlichen Grüßen
M.K.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Darstellung der Berliner Bauordnung ist zutreffend.
Die unterschiedliche Brüstungshöhe kann sehr wichtig sein, entscheidend ist der Grad der Verdunkelung und die Aussicht. Daher kann eine letztverbindliche Auskunft nur nach In-Augenscheinnahme der Fenster abgegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt