Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich gibt es für Nachforderungen im Bereich des SGB IV eine ganz klare Verjährungsfrist: Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 SGB IV
).
Ihr Fall weißt aber die Besonderheit auf, dass es nicht um die Beitragsansprüche z.B. der Krankenkassen gegenüber dem freiwillig Versicherten, oder der Krankenkasse gegenüber dem Arbeitgeber geht.
Hier geht es um einen Anspruch auf Beitragszuschuss des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser Anspruch ist ebenfalls im SGB geregelt. Dennoch könnte es sich hier auch um einen privatrechtlichen Anspruch handeln, d.h. man müsste hinsichtlich einer Verjährung auch in einen eventuell gültigen Tarifvertrag (bzw. auch in den Arbeitsvertrag) schauen.Eine endgültige Bewertung Ihrer Erfolgschancen kann deshalb erst nach Einsicht in alle Unterlagen erfolgen.
Aus meiner Sicht sollten Sie sich aber unabhängig von der notwendigen Prüfung auf jeden Fall anwaltlich vertreten lassen.
Der Anwalt sollte dann sowohl mit dem Arbeitgeber korrespondieren (und auf das SGB IV verweisen), als auch gegenüber der PKV wegen Falschberatung tätig werden und die Schadenssumme zurückfordern. Gegenüber der PKV stellt sich natürlich ebenfalls wieder die Frage nach einer Verjährung Ihrer Ansprüche. Schwierig dürfte erfahrungsgemäß auch die Beweislast gegenüber der PKV hinsichtlich einer Falschberatung werden. Der beauftragte Anwalt sollte hier meiner Einschätzung nach eine Kulanzlösung bzw. einen Vergleich mit der PKV über die entstandene Schadenssumme anstreben. Ein solches duales Vorgehen dürfte meiner Erfahrung nach die größten Erfolgschancen für Sie bieten.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Kienhöfer,
Ich habe noch eine konkrete verständnisfrage zur Beurteilung, ob wie von Ihnen vorgeschlagen weitere rechtliche Schritte Sinn machen.
Situationsbeschreibung:
Ehefrau ist Beamtin und beihilfeberechtigt(70%). Für den nicht beihilfeberechtigten Teil ist sie privat versichert (30%). Ehemann (also ich) ist im Angestelltenverhältnis und 100 % privat versichert. Der Ehemann hat die höheren Einkünfte und wäre in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert.
Ist der Arbeitgeber des Ehemannes verpflichtet den hälftigen Arbeitgeberzuschuß für die Krankenversicherungsbeiträge des Ehemannes und der Ehefrau zu bezahlen (bis zur max. gesetzlichen Grenze) oder ist er nur verpflichtet den hälftigen Arbeitgeberzuschuß für den Krankenversicherungsbeitrag des Ehemanns zu bezahlen.
Bitte hierzu um eine eindeutige Aussage.
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
der Arbeitgeber beteiligt sich bei Angestellten und Arbeitnehmern und deren mitversicherten Familienangehörigen(hier Ihre Ehefrau, wenn Sie über Ihren Vertrag versichert ist) bis zu 50% der Beiträge für die Private Krankenkasse (PKV), maximal aber bis zum Höchstbeitrag von 262,50 € (Jahr 2010).
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt