Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Bedingungen zur Einstellung
Da der Wohnsitz der ausländischen Mitarbeiterin weiterhin in Polen bleibt, ergeben sich aus dem Aufenthaltsrecht keine weiteren Probleme, so dass die Mitarbeiterin als Unionsbürgerin nach dem FreizügigG/EU ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten darf.
Um aber eine Person aus Polen abhängig beschäftigen zu können, muss grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung gemäß § 284 SGB III
vorliegen, es sei denn, die Beschäftigung ist bereits nach einer abweichenden Regelung genehmigungsfrei.
Die administrative Tätigkeit der polnischen Mitarbeiterin könnte sowohl aus der Beschäftigungsverordnung (§ 6 BeschV) als auch aus der Arbeitsgenehmigungsverordnung (§ 9 Nr. 14 ArGV) genehmigungsfrei sein. Dies setzt voraus, dass sie im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt wird und ein Aufenthalt in Deutschland nicht länger als drei Monate sein darf.
Unter vorgenannten Voraussetzungen können Sie die polnische Mitarbeiterin also auch ohne Arbeitsgenehmigung einstellen.
2. Situation nach 30. April 2011
Nach dem 30. April 2011 bedarf es für die Einstellung eines Arbeitsnehmers/ einer Arbeitnehmerin aus den sog. „neuen" EU-Beitrittstaaten keiner grundsätzlichen Arbeitsgenehmigung bzw. Arbeitsberechtigung/EU mehr, da die Übergangsregelungen für die Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit nach den FreizügG/EU nur für den Zeitraum von 7 Jahren befristet sind.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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Diese Antwort ist vom 20.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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