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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Soweit der Sozialversicherungsträger Leistungen für die Schwiegermutter erbringt und damit einen Anspruch auf Kosten gegen die Schwiegermutter hat, wird er auch prüfen, inwieweit diese Kosten bei Ihrem Mann und Ihnen zu holen sind.
Einschlägig ist § 93 SGB XII. Das Sozialamt kann in erster Linie auf Schenkungen zurückgreifen und diese nach § 528 BGB zurückfordern. Daher sollten Schenkungen vermieden werden.
Wenn das Haus also unter Wert verkauft wird, kann die Differenz zu einem normalen Kaufpreis auch als Schenkung gewertet und dann später vom Sozialamt zurückgefordert werden.
Daher sollte man erwägen, das Haus besser zu einem marktüblichen Preis zu verkaufen.
Sie können sich auch unterhalb des marktüblichen Preises ausrichten, es darf aber nicht zu auffällig gestaltet werden.
Schon wenn man das Haus für nur 100.000 Euro verkauft, liegt der Verdacht nahe, dass Vermögenswerte beiseite geschafft werden sollen.
Auch das Wohnrecht ist dann zu bewerten und kann als Vermögen angesetzt werden.
Das weitere Vorgehen sollte sich also so gestalten, dass zum einen der Pflichtteil von Ihrem Mann geltend gemacht werden sollte. Damit wird das Vermögen der Schwiegermutter offiziell und für das Sozialamt unantastbar reduziert.
Das Haus soll zu einem etwas unterhalb des marktüblichen Preises liegenden Preises verkauft werden.
Weiterhin kann sich die Schwiegermutter selbst eine Rücklage für die Bestattungskosten. Dieser Betrag ist dann auch nicht angreifbar, solange er in einem vernünftigen Rahm
Nachfrage vom Fragesteller
18.11.2010 | 15:03
Guten Tag Herr Schwerin,
natürlich möchte ich den Marktwert der Immobilie gerne soweit als möglich drücken.
Sie antworten mir, dass bei einem Kaupreis von 100.000 € der Verdacht nahe läge, dass Vermögenswerte beseite geschafft würden.
Aber ist es nicht gerecht von dem Marktwert des Hauses den
-Kapitalwert für ein vorbehaltenes lebenslanges Wohnrecht abzuziehen (Das kann bei einer 72 jährigen Frau doch noch locker 20 Jahre sein- das muss doch etwas wert sein? Von wieviel kann man denn da ausgehen. Mietwert ca 500 € mtl.)
- Gleiches gilt für den Kapitalwert der häuslichen Pflegeleistungen nach Pflegstufe 1. Was macht das aus? Bestimmt gibt es d eine Berechnungsformel?
Insgesamt erscheint mir die Reduzierung um 50.000 €, die Sie als einigermaßen vertretbar halten, dafür relativ gering.
Muss das Haus geschätzt werden um gegenüber den Sozialbehörden sicher zu gehen? Am wichtigsten ist mir aber die Frage wieviel ich für die Pflege und fürs Wohnrecht ansetzen kann?
Können Sie mir da bitte weiterhelfen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.11.2010 | 15:12
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Ja, genau, Sie können den Wert auch dadurch senken, dass das Wohnrecht schon berücksichtigt wird.
Allerdings wird das Sozialamt dem Wohnrecht auch einen Wert beimessen und dies wird dann wieder vermögensmehrend angenommen.
Daher kann man nicht wirklich viel Vermögen dadurch schützen, dass man den Kaufpreis jetzt schon senkt.
Unter diesen Gesichtspunkten kann man den Preis durchaus auf 100.000 Euro senken, muss dies aber auch entsprechend begründen.
Für die Pflege kann das angesetzt werden, was ein Pflegedienst kosten würde. Sie müssen Ihren Aufwand daran messen und schätzen.
Der Wohnwert hinsichtlich des Wohnrechts errechnet sich an der noch zu erwartenden Lebensdauer der Schwiegermutter.
Das Haus sollte vorab geschätzt werden, schon hier kann die Schätzung ja auch bedenkenlos etwas geringer ausfallen. Dann ziehen Sie noch Wohnwert und Pflegeleistung ab und können den Kaufpreis damit senken.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
19.11.2010 | 15:52
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Einzugsermächtigung, die vertraglich vereinbart gewesen ist, gibt es offenbar Probleme. Bitte beseitigen Sie bestehende Schwierigkeiten.
Gewähren Sie QNC den Forderungseinzug.
MfG,
Schwerin