Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sie und die Kinder werden sicher nicht von heute auf morgen aus der Wohnung ausziehen müssen. Um beurteilen zu können, wie die Rechtslage genau ist, wäre es aber wichtig zu wissen, warum und wie lange Sie schon in getrennten Wohnungen leben.
War die Ehe von Anfang an so ausgestaltet, dass es verschiedene Wohnungen gab, könnten Sie, falls eine Einigung mit dem Mann nicht möglich sein sollte, evtl einen Antrag auf Zuteilung der Ehewohnung gem. § 1361b BGB
stellen. Der Begriff Ehewohnung ist gesetzlich nicht definiert, er ist aber nach herrschender Meinung weit auszulegen. Die Ehewohnung ist das räumliche Zentrum der Ehe, der Ort, an dem das Familienleben stattfindet. Je nach Ausgestaltung der Ehe kann es auch mehr als eine Ehewohnung geben. Gem. § 1361 b BGB
könnten Sie verlangen, dass Ihr Mann Ihnen und den Kindern die Wohnung zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Die Tatsache, dass Ihr Mann Alleineigentümer der Wohnung ist, ist gem. § 1361 b BGB
zwar zu berücksichtigen, schließt aber keineswegs aus, dass die Wohnung trotzdem Ihnen und den Kindern zugeweisen werden kann, insbesondere dann, wenn Ihr Mann vermögend ist und evtl noch mehr Wohnungen besitzt, auf diese eine also nicht angewiesen ist. Ggf. können Sie aber gem. § 1361 b III 2 BGB
zur Zahlung einer Nutzungsvergütung verpflichtet sein.
Sind Sie dagegen erst kürzlich aufgrund der ehelichen Probleme mit den Kindern in diese Wohnung gezogen, muss es dazu ja eine Vereinbarung mit Ihrem Mann gegeben haben, wenn auch möglicherweise nur mündlich. In diesem Fall wäre es für die Prüfung der Rechtslage entscheidend, was genau vereinbart wurde.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist unabhängig von der Ehezeit, das heißt, er besteht auch bei kurzen Ehen, ist dann aber natürlich entsprechend niedriger.
Gerne können Sie für die Erklärung, warum Sie in verschiedenen Wohnungen wohnen, die kostenlose Nachfragfunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Diese Antwort ist vom 17.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: http://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Koch,
herzlichen Dank für ihre rasche Antwort.
Die Wohnungsverhältnisse sind folgendermaßen.Die von mir und den Kindern genutzte Wohnung sollte als Ehewohnung gelten.Allerdings unter einer Bedingung: diese Wohnung bleibt trocken.Kein Alkoholgenuß und die entsprechenden Auswirkungen sollen meine Kinder behelligen.
Mein Mann zieht deshalb auch seine Villa vor,da er unkontrolliert trinken kann.
Ich habe auch mittlerweile herausgefunden,dass sie Möglichkeit auf Trennungsunterhalt besteht.
Wie auch immer,für mich steht die Scheidung als einzige Möglichkeit im Raum,da ich mir weitere gesundheitliche Einbußen nicht mehr leisten kann.Gewichtsverlust von 6 Kilo (48kg bei 1,71m) Rheuma,Bluthochdruck und eine psychosoziale Belastungstörung dürften ausreichen um mich schützen zu müssen.
Nochmals liebe Grüße an sie und vielen Dank für ihr bemühen
Sehr geehrte Frau Koch,
herzlichen Dank für ihre rasche Antwort.
Die Wohnungsverhältnisse sind folgendermaßen.Die von mir und den Kindern genutzte Wohnung sollte als Ehewohnung gelten.Allerdings unter einer Bedingung: diese Wohnung bleibt trocken.Kein Alkoholgenuß und die entsprechenden Auswirkungen sollen meine Kinder behelligen.
Mein Mann zieht deshalb auch seine Villa vor,da er unkontrolliert trinken kann.
Ich habe auch mittlerweile herausgefunden,dass sie Möglichkeit auf Trennungsunterhalt besteht.
Wie auch immer,für mich steht die Scheidung als einzige Möglichkeit im Raum,da ich mir weitere gesundheitliche Einbußen nicht mehr leisten kann.Gewichtsverlust von 6 Kilo (48kg bei 1,71m) Rheuma,Bluthochdruck und eine psychosoziale Belastungstörung dürften ausreichen um mich schützen zu müssen.
Nochmals liebe Grüße an sie und vielen Dank für ihr bemühen
Sehr geehrte Fragestellerin,
unter diesen Voraussetzungen besteht tatsächlich, wie bereits geschildert, die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag auf Zuteilung der Ehewohnung gem. § 1361b BGB
zu stellen. Dies ist jedoch nur erforderlich, wenn eine Einigung mit Ihrem Mann nicht möglich ist.
Nachdem es unter den gegebenen Umständen aber auch schwierig sein könnte, nachzuweisen, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist (was für eine Scheidung eine notwendige Voraussetzung wäre, ohne Trennungsjahr keine Scheidung) , würde ich Ihnen außerdem unbedingt empfehlen, Ihren Mann schnellstmöglich schriftlich und so dass Sie einen Nachweis haben, darüber zu informieren, dass Sie die Ehe als gescheitert ansehen und die Trennung wollen. Bei dieser Gelegenheit könnten Sie dann auch gleich Ihre Ansprüche auf die Ehewohnung und auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens geltend machen und ihn, falls erforderlich, auffordern, seine Sachen aus der Wohnung abzuholen. Am besten sollten Sie dafür und auch für die Berechnung des Unterhaltsanspruches anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihnen damit einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin